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Wohnberechtigungsschein Ausstellung

Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Miete für die Wohnung eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die Miete anderer Wohnungen.

Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?

Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, welcher/welche mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt bildet, muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG einhalten. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei welcher der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.

Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).

RECHTSGRUNDLAGE(N)

Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.

Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförde-rungsgesetz – WoFG)

ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

  • Antragsformular mit Unterschrift des Antragstellers
  • Personaldokumente aller zum Haushalt gehörenden Personen (z.B. aktueller Personalausweis oder Reisepass oder ausländischer Reisepass mit Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis)
  • Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und aller Haushaltsangehörigen

Es können ggf. weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein (z.B. ärztl. Atteste, Schwerbehindertenausweis, Schwangerschaftsbescheinigung/Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder, Mietvertrag, aktuelle Studienbescheinigung oder Schulbescheinigung, u.a.) .

Spezielle Information für Cottbus

  • Notwendige Antragsunterlagen für den WBS erhalten Sie im Fachbereich Bürgerservice der Stadtverwaltung Cottbus.
  • Die Zusendung der Antragsunterlagen für einen WBS erfolgt auf Anfrage beim zuständigen Sachbearbeiter.
  • Noch beizubringende Unterlagen (z. B. Einkommensnachweise) erfragen Sie bitte im Fachbereich Bürgerservice (Stadtbüro).

    VORAUSSETZUNGEN

    Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

    Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG nicht übersteigt.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrem örtlich zuständigen Wohnungsamt.

    Spezielle Information für Cottbus

    • Der WBS ist nur Volljährigen oder solchen Antragsteller/innen zu erteilen, die während der Gültigkeitsdauer des WBS die Volljährigkeit erreichen.
    • Ausnahme: Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können einen WBS beantragen, wenn sie nach Beurteilung der zuständigen Stelle auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Führung eines eigenen Haushalts in der Lage sind (Empfehlung der Jugendbehörde, Zustimmung der Sorgeberechtigten).
    • Bei ausländischen Staatsbürgern ist es notwendig, dass die Aufenthaltsdauer noch mind. 1 Jahr gültig ist.

      KOSTEN (GEBüHREN, AUSLAGEN, ETC.)

      Die Gebühren liegen im Ermessen der zuständigen Stelle.

      Spezielle Information für Cottbus

      • Bei Abholung des WBS wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,00 € entsprechend der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren im Bereich Wohnungswesen erhoben.
      • Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung gemäß § 6 GebG Bbg. kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, gewährt werden.

        VERFAHRENSABLAUF

        Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

        Den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Die Anträge sind darüber hinaus häufig auch online verfügbar. Der Antrag ist von der berechtigten Person zu stellen.

        Der Wohnberechtigungsschein ist in der Regel für ein Jahr gültig und kann anschließend bei Bedarf erneut beantragt werden.

        BEARBEITUNGSDAUER

        Nach Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und Nachweise sollte in der Regel mit 4 – 5 Wochen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Über Dringlichkeit entscheidet ggf. die zuständige Behörde.

        FRISTEN

        Eine Antragstellung ist jederzeit möglich (keine Beantragungsfristen). Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt in der Regel ein Jahr (§ 14 BbgWoFG). In begründeten Einzelfällen kann der Wohnberechtigungsschein für eine Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden.

        RECHTSBEHELFE

        Widerspruch

        FORMULARE/SCHRIFTFORMERFORDERNIS

        Hinweis: Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie ansonsten auch beim zuständigen Wohnungsamt.

        Genauere Informationen erhalten Sie ggf. auf der Website Ihrer zuständigen Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (Wohnungsamt).

        Erläuterungen zur Einkommenserklärung

        WEITERFüHRENDE INFORMATIONEN

        Weiterführende Informationen erhalten Sie bei jedem Wohnungsamt in Brandenburg.

        Stadt Cottbus/Chóśebuz