
Amt 70 – Amt für Abwasserentsorgung/Wasser
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Abwasserbeseitigungskonzept
Das Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) der Stadt Cottbus/Chóśebuz, Fortschreibung März 2024 wurde am 29.05.2024 in der 49. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus/Chósebuz beschlossen. (Hier wurden alle Dateien benutzerfreundlich als ZIP zuammengeführt. Diese ZIP enthält bereits die letzte, aktualisierte Austauschvorlage vom 17.04.2024 und nicht mehr veraltete Entwicklungsstände vom 16.11.2023)
ABK 2024
Mitschnitt der Informationsveranstaltung
Alle Abwasserbeseitigungskonzepte:
- ABK 2024, Fortschreibung Beschlussvorlage STVV I-044/23
- ABK 2018, Nachtrag für OT Kiekebusch Beschlussvorlage STVV II-002/20
- ABK 2018, Niederschlagswasser Beschlussvorlage STVV II-004/19
- ABK 2018, Fortschreibung Beschlussvorlage STVV II-003/18
- ABK 2011, Fortschreibung Beschlussvorlage STVV II-006/11
- ABK 2006, Beschlussvorlage STVV II-013/06
Auf Ihrem Grundstück entsteht Abwasser?
Grundlage der Abwasserentsorgung ist die Satzung der Stadt Cottbus/Chóśebuz über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und ihre Benutzung im Gebiet der Stadt Cottbus/Chóśebuz – Abwassersatzung – (AWS) i. V. m. der Satzung der Stadt Cottbus/Chóśebuz über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung – Abwassergebührensatzung – (AWGebS), zu finden in den Amtsblättern der Stadt Cottbus/Chóśebuz und hier im Internet. Hier stellen wir Ihnen alle wichtigen Anträge und Unterlagen als Download zur Verfügung.
Für den Anschlussnehmer in der Stadt Cottbus/Chóśebuz, auf dessen Grundstück Abwasser anfällt, betreibt die Stadt Cottbus/Chóśebuz öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen. Der Anschlussnehmer hat daher ein Anschluss- und Benutzungsrecht einerseits und unterliegt dem Anschluss- und Benutzungszwang andererseits sobald auf seinem Grundstück Abwasser anfällt. Die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen sind im § 3 der AWS definiert und umfassen neben dem Leitungsnetz und den Anlagen zur Behandlung des Abwassers auch die Anlagen und Betriebsteile für die Entleerung und den Transport von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben und von nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen.
Zu den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen gehören die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage , die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage und die dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage.
Die Herstellung oder wesentliche Änderung des Anschlusses an die öffentliche zentrale (leitungsgebundenen) Schmutzwasserbeseitigungsanlage oder an die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage und deren Benutzung bedürfen der schriftlichen Antragstellung des Anschlussnehmers ( Entwässerungsantrag nach § 9 AWS – Formular I ) und der schriftlichen Genehmigung durch die Stadt.
Kann das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser lediglich dezentral beseitigt werden, so wird das Schmutzwasser zunächst in der grundstückseigenen abflusslosen Sammelgrube gesammelt oder Kleinkläranlage gereinigt. Die Entleerung und der Transport von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und von nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Stadt. Für den Anschlussnehmer besteht auch für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung ein Anschluss- und Benutzungsrecht und gleichzeitig ein Anschluss- und Benutzungszwang. Der Anschlussnehmer hat der Stadt das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben vor deren Benutzung anzuzeigen ( Anzeige ASG, KKA gemäß § 14 Abs 2 der Abwassersatzung der Stadt Cottbus/Chóśebuz – Formular VII ). Die Entnahme und der Transport erfolgt durch beauftragte Dritte der Stadt, die jeweils öffentlich bekannt gegeben werden.
Sie wollen das auf Ihrem Grundstück anfallende Abwasser entsorgen lassen.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt ist der Anschlussnehmer, der im § 3 Nr. 9 der Abwassersatzung – Begriffsbestimmung – wie folgt bestimmt ist:
Anschlussnehmer sind die natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer eines Grundstückes sind. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte der Anschlussnehmer. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so treten der oder die Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die im § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachRBerG) vom 21. September 1994 (BGBl I. S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, sobald diese ihr Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ausgeübt haben und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind.
Demnach ist ausschließlich der Anschlussnehmer berechtigt, Anträge zu stellen. Vollmachten in Form von amtlichen Betreuungsvollmachten oder Generalvollmachten sind den jeweiligen Antrag beizufügen. Eigentümer eines Grundstückes ist der, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Eingetragene Auflassungsvormerkungen (z.B. im Falle eines Grundstücksverkaufs) führen noch nicht zu einem Eigentumswechsel. Sind mehrere Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen, so ist der Antrag durch alle Eigentümer zu stellen, da mehrere Eigentümer als Gesamtschuldner auch haften.
Hier stellen wir Ihnen alle wichtigen Anträge und Unterlagen als Download zur Verfügung.
Nach Prüfung des Entwässerungsantrages (Antragspaket Kanalanschluss) erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid der Stadt Cottbus/Chóśebuz, ohne den mit der Ausführung des Anschlusses nicht begonnen werden darf. Auch die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage bedarf der Genehmigung. Diese wird nach Übersendung des Formulars II „Erklärung des Fachbetriebes über die ordnungsgemäße Herstellung des Anschlusses (Fachunternehmererklärung) “ – in Verbindung mit der Abnahmebescheinigung der Lausitzer Wasser GmbH & Co. KG – durch die Stadt Cottbus/Chóśebuz erteilt.
Sofern Sie die Absetzung von nachweislich nicht eingeleiteten Wassermengen beantragen möchten (z. B. zur Bewässerung des Gartens), ist der „ Antrag auf Absetzung von nachweislich zurückgehaltenen Wassermengen“ (Formulare IV oder Formular V) zu stellen. Die Absetzung von nachweislich nicht eingeleiteten Wassermengen ist für Grundstücke mit einer abflusslosen Sammelgrube oder nach Abnahme des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation möglich.
Jeder Anschlussnehmer eines Grundstückes, auf dem auf Dauer von bebauten und befestigten Flächen Niederschlagswasser anfällt, ist verpflichtet, in den Straßen, in denen eine Ableitung von Niederschlagswasser in den öffentlichen Niederschlagswasserkanal möglich ist, sein Grundstück auch bezüglich des Niederschlagswassers an die öffentliche Niederschlagswasserkanalisation anzuschließen. Die Art der Beseitigung des Niederschlagswassers ist grundsätzlich im „Erfassungsblatt zur Ableitung des Niederschlagswassers“ (Formular I) zu beantragen.
A) Entwässerungsantrag Kanalanschluss
(gilt für die Nutzung der leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung bei Neuanschlüssen oder Änderungen)
Information des Amtes zur Herstellung eines Grundstücksanschlusses
Formular I Antragspaket Kanalanschluss
B) Dezentrale Abwasserentsorgung
Formular III Anmeldung Wassermengen aus privaten Anlagen
C) Einzeformulare
Formular III Anmeldung Wassermengen aus privaten Anlagen
Formular IV, V, VI Erläuterungen Absetzung und GZ Stadt Cottbus
Aufgabengebiet | Telefonnummer | Raum |
---|---|---|
dezentrale Entsorgung | 0355 612 2792 | 110 |
Gebühren und Entgelte | 0355 612 2787 | 107 |
Kanalanschlussbeiträge | 0355 612 2789 | 109 |
Anschlussgestattung | 0355 612 2785 | 151 |
Kiekebusch | 0355 612 2783 | 151 |
Servicebereichsleiter | 0355 612 2791 | 109 |
Allgemeine Informationen
Amtsleiterin
Heike
Reinschke
Amt 70 - Abwasserentsorgung/Wasser
Neumarkt 5
03046
Cottbus
Tel: 0355 612-2797
Rechtsgrundlagen
Informationspflichten des Amt 70 – Amt für Abwasserentsorgung/Wasser gemäß der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Die vorliegenden Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten geben Auskunft über die Pflichtangaben zu den Verarbeitungstätigkeiten der Verantwortlichen.
Erhebung von Gebühren bei der Abfallentsorgung
Informationen zur Datenerhebung nach Art. 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung der
Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung
Informationen zur Datenerhebung nach Art. 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung der
Erhebung der Straßenreinigungsgebühr
Informationen zur Datenerhebung nach Art. 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung der