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Spielhallen Erlaubnis

Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder ähnlicher Unternehmen nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) sowie Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 2 des   Brandenburgischen Spielhallengesetzes (BbgSpielhG).

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO dient, bedarf der jeweiligen Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörde.

RECHTSGRUNDLAGE(N)

§ 33c Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__33c.html

ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

  • Antrag einer natürlichen Person
  • Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
  • Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer
  • Behörde (GZR) Belegart „O“
  • Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter
  • dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
  • Zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes und/oder der gewerblichen Niederlassung zu diesem Zeitpunkt.
  • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
  • – www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
  • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes Grundriss des Betriebes (Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes
  • ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
  • Aufstellerlaubnis für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
     
  • Antrag einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG):
  • Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
  • (bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern, sind die persönlichen Angaben für die Vertreter auf einem Beiblatt anzugeben)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR)
  • Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und darf nicht älter als drei Monate sein.
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
  • Zu beantragen beim Amtsgericht der gewerblichen Hauptniederlassung zu diesem Zeitpunkt.
  • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
  • – www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
  • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte (§ 26 InsO)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Protokoll der Abnahme des Bauaufsichtsamtes Grundriss des Betriebes (Maßstab 1:100) aus dem Lage und räumliche Gestaltung des Betriebes ausreichend ersichtlich sind. Hierzu gehören neben den Betriebsräumen auch alle Nebenräume und Räume für das Personal.
  • Aufstellerlaubnis für die Aufstellung von Spielautomaten, entsprechend § 33 c (1) GewO
  • Soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen Auszug aus dem Register
  • Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung (Vorgesellschaften)
  • Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten zusätzlich:
  •  Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) Belegart „O“
  • Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-09 03/A zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  •  Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis bis zum 31.12.2012 (§ 915a ZPO altes Recht)
  • Zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes und/oder der gewerblichen Niederlassung zu diesem Zeitpunkt.
  •  Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts
  • – www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
  •  Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

VORAUSSETZUNGEN

Geregelt in § 33i Gewerbeordnung und im Brandenburgischen Spielhallengesetz:

Brandenburgischen Spielhallengesetz (BbgSpielhG)

Spezielle Information für Cottbus

Die persönliche Erlaubnisvoraussetzung:
– Zuverlässigkeit (§ 33i Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO),
müssen vom Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.
Räumliche Voraussetzungen:
– Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume müssen in Bezug auf Ihre Beschaffenheit den polizeilichen Anfroderungen genügen.
– Durch den Betrieb des Gewerbes dürfen keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst nicht zumutbare Belästigungen des Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung zu befürchten sein.
– Zwischen zwei Spielhallen muss bezogen auf die Zugänge ein Mindestabstand von 500m Luftlinie gegeben sein (§ 3 Abs. 1 BbgSpielhG)
– Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit einer weiteren Spielhalle, insbesondere die in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 BbgSpielhG)
– Der Betrieb einer Spielhalle in unmittelbarer Nähe zu einer Lottoannahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle ist unzulässig (§ 3 Abs. 3 BbgSpielhG)

    KOSTEN (GEBüHREN, AUSLAGEN, ETC.)

    • Erlaubnis nach § 33i GewO
    • Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis: zwischen 255,60 – 2.046,00Euro (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie [MWE-GebO], Ziff. 2.2.2.3 ff.).
    • Führungszeugnis: 13,00 Euro
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
    • Erlaubnis nach § 2 BbgSpielhG
    • Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis: 2.500,00 EUR (§ 2 Absatz 3 Satz 2 BbgSpielhG)

    § 2 Brandenburgisches Spielhallengesetz (BbgSpielhG)

    HINWEISE (BESONDERHEITEN)

    Das Brandenburgische Spielhallengesetz ist zu beachten.

    Brandenburgisches Spielhallengesetz (BbgSpielhG)

    Spezielle Information für Cottbus

    Bitte beachten Sie, dass für den Betrieb einer Spielhalle unabhängig von gewerberechtlichen Erlaubnissen eine separate Baugenehmigung erforderlich ist.

      Formulare

      Spielhalle Antrag auf Erlaubnis

      Stadt Cottbus/Chóśebuz