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Reisegewerbe Erlaubnis

Wenn Sie als Schausteller, „fliegender Händler“ oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
Diese haben Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Sie als Arbeitgeber müssen den in Ihrem Betrieb Beschäftigten, die ohne Ihre Anwesenheit direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort als Sie selbst tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.

Wenn Sie als EU-Bürger nur vorübergehend grenzüberschreitend tätig werden, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte.

RECHTSGRUNDLAGE(N)

  • § 55 Gewerbeordnung (GewO)
  • §§ 55a, 55b Gewerbeordnung (GewO)

§ 55 Gewerbeordnung (GewO)

ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Handwerkskarte
  • Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung
  • Antragsformular

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

VORAUSSETZUNGEN

Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.

KOSTEN (GEBüHREN, AUSLAGEN, ETC.)

Für die Erteilung der Reisegewerbekarte fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 54,00 Euro bis 679,20 Euro an (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie [MWAEGebO] Ziff. 2.2.9 ff.).

Führungszeugnis: 13,00 Euro

Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro

https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/mwegebo

Spezielle Information für Cottbus

– befristete Erteilung einer Reisegewerbekarte je angefangenes Jahr: 20,00 bis 150,00 €
– Verlängerung der Geltungsdauer: 10,00 bis 75,00 €
– Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit: 30,50 bis 103,00 €
– Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte: 15,50 €
gemäß Tarifstelle 2.2.9ff MWAEGebO

    VERFAHRENSABLAUF

    Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

    FRISTEN

    Im Regelfall 3 Monate.

    Stadt Cottbus/Chóśebuz