Rechtsgrundlage(n)
§§ 1,3, 9, 11, 14, 15, 17 bis 22 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Land Brandenburg: Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer
Erforderliche Unterlagen
Soweit für Sie eine Anzeigepflicht besteht (bspw. beim Erwerb von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden), reichen Sie bitte die privatschriftschriftlichen Verträge bzw. Vereinbarungen beim Finanzamt ein.
In allen anderen Fällen wird das Finanzamt Sie ggf. auffordern, weitere Unterlagen (bspw. abgeschlossene Bau- oder Generalunternehmerverträge, Nachweise über valutierende Höhe von im Grundbuch eingetragenen Grundschulden) einzureichen.
Voraussetzungen
Haben Sie einen rechtswirksamen Erwerbsvorgang über ein Grundstück verwirklicht, unterliegt dieser der Besteuerung.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- keine;
- es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Verfahrensablauf
Haben Sie das Grundstück durch notarielle, gerichtliche oder behördliche Urkunde erworben, zeigt die Notarin/der Notar, das Gericht oder die Behörde diese Grundstücksübertragung unter Beifügung der beglaubigten Ausfertigung der Urkunde beim Finanzamt an. In allen anderen Fällen sind Sie und Ihre Vertragspartnerin/Ihr Vertragspartner verpflichtet, die Verträge bzw. Vereinbarungen beim Finanzamt anzuzeigen.
Das Finanzamt setzt dann die Grunderwerbsteuer mit Steuerbescheid gegen Sie oder Ihre Vertragspartnerin/Ihren Vertragspartner fest bzw. stellt die Steuerfreiheit fest.
Nach vollständiger Zahlung der Grunderwerbsteuer übersendet das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung an die Notarin/den Notar (im Falle der Steuerfreiheit erfolgt die sofortige Übersendung der Unbedenklichkeitsbescheinigung).
Die Notarin/der Notar beantragt im Rahmen ihrer/seiner notariellen Verpflichtungen Ihre Eintragung als Eigentümer im Grundbuch.
Bearbeitungsdauer
- ab Eingang der Anzeige beim zuständigen Finanzamt in der Regel 3 Monate
- abhängig vom Umfang des Erwerbsvorgangs
Fristen
- Frist zur Erfüllung der Anzeigepflicht der Beteiligten: 2 Wochen nach Kenntnis des anzeigepflichtigen Vorgangs
- Frist zur Zahlung der Grunderwerbsteuer: ein Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
Formulare/Schriftformerfordernis
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Wenn Sie ein Grundstück erworben haben, wird eine Grunderwerbsteuer zu zahlen sein, soweit keine Steuerfreiheit gegeben ist.
Grunderwerbsteuer – Gegenstand des Erwerbsvorgangs (Einheitliches Vertragswert/Einheitlicher Erwerbsgegenstand)
Fachlich freigegeben durch
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