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Einschulungsuntersuchung Durchführung

Wenn Sie im Land Brandenburg leben und Ihr Kind erstmals in einer Schule angemeldet wird, besteht die Pflicht zur Teilnahme Ihres Kindes an der schulärztlichen Untersuchung. Die schulärztliche Untersuchung ist die gesetzlich verankerte Pflichtuntersuchung für alle Kinder vor dem Schuleintritt. Eine Ärztin/ein Arzt des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes des zuständigen Gesundheitsamtes wird den Entwicklungsstand Ihres Kindes mit Blick auf den bevorstehenden Schuleintritt erfassen. Mindestens ein Elternteil muss an der Untersuchung teilnehmen, um dem Arzt die erforderlichen Auskünfte zu geben.

RECHTSGRUNDLAGE(N)

§ 37 Abs. 1 BbgSchulG

Spezielle Information für Cottbus

Die schulärztliche Untersuchung durch die Gesundheitsämter umfasst die Feststellung des körperlichen Entwicklungsstandes einschließlich der Untersuchung der Sinnesorgane gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung (vgl. Grundschulverordnung – GV § 4)

    ERFORDERLICHE UNTERLAGEN

    Impfausweis

    Spezielle Information für Cottbus

    • gelbes Vorsorgeheft Ihres Kindes 
    • verschriebene Hilfsmittel, wie z. B. Brille (Brillenpass), Hörgerät o. ä
    • eventuell vorhandene Bescheinigungen, wie z. B. Behindertenausweis, Allergiepass, Herzpass 
    • den ausgefüllten Fragebogen „Angaben zur kinderärztlichen Untersuchung Ihres Kindes – Einschulung“
    • ausgefüllter Fragebogen „Angaben zur kinder- und jugendärztlichen Untersuchung Ihres Kindes-  Schulquereinsteiger ( Fragebogen)“

      VORAUSSETZUNGEN

      Erstmaliger Besuch einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft in der Bundesrepublik Deutschland

      Spezielle Information für Cottbus

      Ärztliche Untersuchung für alle ausländischen Kinder und Jugendlichen vom 6. – 18. Lebensjahr, die in Deutschland noch keine Schuluntersuchung hatten.

        VERFAHRENSABLAUF

        Okt. bis April vor der Einschulung

        BEARBEITUNGSDAUER

        1 Stunde

        FRISTEN

        Zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule: bis April des Jahres des Schulpflichteintritts,

        Für alle anderen Jahrgangsstufen: ständig

        Stadt Cottbus/Chóśebuz