Wenn Sie auf einem Grundstück ein Gebäude errichten oder im Grundriss verändern (Anbau, Teilabriss), müssen Sie als Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die Einmessung des Gebäudes veranlassen. Durch die amtliche Gebäudeeinmessung wird Ihr bestehendes oder neu errichtetes Gebäude in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen beziehungsweise sein Umring aktualisiert.
RECHTSGRUNDLAGE(N)
ERFORDERLICHE UNTERLAGEN
- Antrag auf Durchführung einer Gebäudeeinmessung
- Angaben zu dem betroffenen Grundstück / Flurstück
Spezielle Information für Cottbus
Für die Gebäudeeinmessung benötigen Sie:
- Herstelleungswert der baulichen Anlagen
Für die Einmessungsbescheinigung benötigen Sie:
- genehmigte Bauzeichnungen
- Herstellungswert der baulichen Anlage (Amtlicher Lageplan mit Projekteintrag oder Objektbezogener Lageplan)
VORAUSSETZUNGEN
Ein Gebäude wurde errichtet oder der Grundriss des Gebäudes wurde verändert.
Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie
- Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
- eine erbbauberechtigte Person,
- eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
- eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben
sind.
KOSTEN (GEBüHREN, AUSLAGEN, ETC.)
Gebühren gemäß der Vermessungsgebührenordnung
VERFAHRENSABLAUF
Antragstellung, Katasterbehörde oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erstellen maßgebliche Unterlagen, Übernahme der Gebäudeveränderung in das Liegenschaftskataster
BEARBEITUNGSDAUER
Abhängig von der Auslastung der beteiligten Stellen