Rechtsgrundlage(n)
Weitere Informationen / externe Links§ 5 Absatz 5 Satz 1 FreizügG/EUhttps://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__5.html
Erforderliche Unterlagen
Die Ausländerbehörde kann die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:Anerkannter oder sonst zugelassener, gültiger Pass oder PassersatzNachweis, dass für die zurückgelegten Aufenthaltszeiten vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht wurde (z.B. Meldebestätigung, Arbeitsvertrag, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit, ausreichende Existenzmittel und ausreichender Krankenversicherungsschutz, Immatrikulationsbescheinigung)Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum geplanten Aufenthalt, wenn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
Voraussetzungen
Sie sind Staatsangehöriger der EU oder des EWRSie können die erforderlichen Aufenthaltszeiten in Deutschland vorweisen (in der Regel fünf Jahre, in besonderen Fällen genügen auch zwei bzw. drei Jahre).Sie halten sich rechtmäßig in Deutschland auf, d.h. Sie haben während Ihres gesamten Aufenthalts die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllt.Bei Bedarf können Sie die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise und Unterlagen erbringen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Ausstellung Bescheinigung: EUR 10,00Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Verfahrensablauf
Je nach Ausländerbehörde kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Antragstellung anbietet.Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um ggf. Unterlagen nachzufordern und mit Ihnen einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihre Angaben entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).Nach abgeschlossener Prüfung wird Ihnen unverzüglich eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder ein Ablehnungsbescheid ausgestellt.Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen. In der Ausländerbehörde müssen Sie eine Unterschrift leisten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung Ihres Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht erfolgt so bald wie möglich
Fristen
Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht kann nach einem ständigen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren beantragt werden. In besonderen Fällen kann das Daueraufenthaltsrechts bereits nach zwei oder drei Jahren bescheinigt werden.Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird unverzüglich unbefristet ausgestellt.
Rechtsbehelfe
Gegen eine ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde kann allgemeine Leistungsklage auf Erteilung der Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht erhoben werden.
Formulare/Schriftformerfordernis
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
- Merkzettel Freizügigkeit EU
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen / externe LinksFragen und Antworten zum Thema Freizügigkeit (BMI)https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/freizuegigkeit/freizuegigkeit-liste.html
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweis für Staatsangehörige der Schweiz:Weil die Schweiz nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt für Schweizer eine andere Regelung. Das Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Schweiz richtet sich nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit.Hinweis für britische Staatsangehörige (Brexit):Am 1. Februar 2020 wurde der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vollzogen. Für freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen galt das Freizügigkeitsrecht zunächst bis zum 31. Dezember 2020 weiter.Die zuständige Ausländerbehörde erteilt Informationen darüber, welche Regelungen ab dem 1. Januar 2021 im Einzelfall zur Anwendung kommen
Onlinedienste
Organisation
Ausländerbehörde
Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 6703044 Cottbus/Chóśebuz
Telefon: +49 355 612-3390 (Anliegen zu Aufenthaltstiteln, Visumanträge, Verpflichtungserklärung, Asyl, Duldung, EU-Bürger)
Mail: Mailto:Arbeitgeberberatung-Auslaenderbehoerde@cottbus.de“>Arbeitgeberberatung-Auslaenderbehoerde@cottbus.de
((Anfragen zur Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte))
WWW: https://www.cottbus.de/alb