Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
- Ihre Mitarbeiterin hat Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Bitte erkundigen Sie sich in der für Ihr Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde über anfallende Bearbeitungsgebühren.
Verfahrensablauf
Die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau müssen Sie schriftlich oder mündlich machen:
- In den meisten Bundesländern ist das Meldeformular online verfügbar. Laden Sie es sich herunter und füllen Sie es aus. Sie können die Mitteilung aber auch formlos machen.
- Sie können auch Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung Ihrer schwangeren Mitarbeiterin machen, um gegebenenfalls Rückfragen der Aufsichtsbehörde zu vermeiden.
- Senden Sie die Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde
- In der Regel erhalten Sie keine Eingangsbestätigung.
Hinweis: Wenn Sie Ihre schwangere oder stillende Beschäftigte nach 20 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen. Wenn Sie sie an Sonn- und Feiertagen beschäftigen möchten, müssen Sie das der Aufsichtsbehörde mitteilen.
Bearbeitungsdauer
keine
Fristen
- Wenn Ihre Mitarbeiterin Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitteilen.
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für
- Selbstständige,
- Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind),
- Hausfrauen sowie
- Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen.
Onlinedienste
Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau
Organisation
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit – Abteilung Arbeitsschutz
Horstweg 5714478 PotsdamPostfach 90 02 3614469 Potsdam
Telefon: 0331 8683-444
Fax: 0331 27548-1800 (Fax an E
Mail)
WWW: https://lavg.brandenburg.de/lavg/de/