Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tongeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte sind im Freien verboten, soweit hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit belästigt werden kann.
Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden besonderen privaten Interesse auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot des Abspielens von Tongeräten im Freien zulassen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.
RECHTSGRUNDLAGE(N)
Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
Spezielle Information für Cottbus
- § 10 Abs. 3 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
- § 11 Abs. 4 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
ERFORDERLICHE UNTERLAGEN
formloser Antrag auf Ausnahmegenehmigung mit folgenden Mindestangaben:
∙ Antragsteller
∙ Ort der Veranstaltung
∙ Zeitraum der Veranstaltung
∙ Darlegung des öffentlichen Interesses
∙ Ansprechpartner
Bitte reichen Sie den Antrag mind. 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn in der o. g. Behörde ein!
Spezielle Information für Cottbus
Bitte reichen Sie einen vollständig ausgefüllten Antrag, mit Beschreibung der Veranstaltung, einem Lageplan inklusive der Einzeichnung von Bühne und Lautsprecher ein.
KOSTEN (GEBüHREN, AUSLAGEN, ETC.)
Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem für die Bearbeitung entstandenen Verwaltungsaufwand und wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgesetzt.
Der Gebührenrahmen beträgt gemäß Anlage 2, Punkt 2.4.4 der GebOUmwelt 70,00 € bis 530,00 €.
VERFAHRENSABLAUF
Bitte reichen Sie den Antrag mind. 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn in der o. g. Behörde ein!