Rechtsgrundlage(n)
§ 16d Abs. 1 AufenthG
Aufenthaltsgesetz
Erforderliche Unterlagen
– Gültiger Reisepass
– Aktuelles biometrisches Foto
– Visum, soweit erforderlich
– Defizit- Bescheid der Anerkennungsstelle
– Nachweis über mindestens hinreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 2
– Nachweise über die beabsichtigte Qualifizierungsmaßnahme, ggfls. Weiterbildungsplan
– Nachweise zum Lebensunterhalt
– Mietvertrag
– Nachweis über Ihre Krankenversicherung
Voraussetzungen
– Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und – sofern für die Einreise erforderlich – ein zweckentsprechendes Visum.
– Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
– Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
– Die für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in Deutschland zuständige Stelle hat mit einem Bescheid festgestellt, dass Ihnen zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit berufspraktische oder theoretische Kenntnisse oder Fähigkeiten fehlen und die Anpassung-, Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen für Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation erforderlich sind.
Wenn Sie eine Tätigkeit ausüben, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (z.B. bei Ärzten, Krankenpfleger, Rechtsanwälten, Lehrer, Erzieher oder Ingenieure, sog. reglementierte Berufe) muss sich aus dem Bescheid ergeben, dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind.
– Sie haben sich erfolgreich für eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme angemeldet.
– Die Qualifizierungsmaßnahme ist geeignet, die Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufszugang zu ermöglichen.
– Sie verfügen mindestens über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2
– Bei überwiegend betrieblichen Berufsausbildung hat die Bundesagentur für Arbeit der Qualifizierungsmaßnahme zugestimmt, wenn die Zustimmung nicht entbehrlich ist (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt).
– Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Verfahrensablauf
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
- Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
Bearbeitungsdauer
etwa sechs bis acht Wochen
Fristen
– Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden.
– Widerspruchsfrist: 1 Monat
Formulare/Schriftformerfordernis
– Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
– Onlineverfahren vereinzelt möglich
– Schriftform erforderlich: ja
– Persönliches Erscheinen nötig: ja
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme
Weiterführende Informationen
– Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
https://www.make-it-in-germany.com/en/visa/kinds-of-visa/recognition/
(Englisch)
– Zentrale Stelle Berufsanerkennung:
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/en/pro/service-center.php
(Englisch)
– Anerkennung in Deutschland:
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/en/index.php
(Englisch)
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland auf einer Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung
Onlinedienste
Organisation
Ausländerbehörde
Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 6703044 Cottbus/Chóśebuz
Telefon: +49 355 612-3390 (Anliegen zu Aufenthaltstiteln, Visumanträge, Verpflichtungserklärung, Asyl, Duldung, EU-Bürger)
Mail: Mailto:Arbeitgeberberatung-Auslaenderbehoerde@cottbus.de“>Arbeitgeberberatung-Auslaenderbehoerde@cottbus.de
((Anfragen zur Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte))
WWW: https://www.cottbus.de/alb