Erforderliche Unterlagen
Angaben zu möglichen erforderlichen Daten entnehmen Sie den Anleitungen auf der Internetseite des DMIDS bzw. von EUDAMED.
Voraussetzungen
- Für Medizinprodukte, die in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, ist das Tragen einer CE-Kennzeichnung Pflicht.
- Voraussetzung für die CE-Zertifizierung ist das erfolgreiche Durchlaufen eines Verfahrens zur Bestätigung der grundlegenden Anforderungen gemäß den EU-gesetzlichen Vorgaben für Medizinprodukte (Konformitätsbewertungsverfahren).
- Je nach Risikoklasse des Medizinproduktes kann die Hinzuziehung einer benannten Stelle erforderlich werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Bevor Sie Medizinprodukte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, zeigen Sie diese online an:
– Füllen Sie Ihren Online-Antrag im DMIDS bzw. in EUDAMED aus.
– Geben Sie Ihre Daten frei und versenden diese online.
– Das LAVG wird automatisch über Ihre Anzeige informiert.
– Das LAVG bearbeitet Ihre Anzeige abschließend und gibt sie in der entsprechenden Datenbank frei.
– Sie erhalten automatisch vom LAVG eine Rückmeldung über die Freigabe der Daten.
Bearbeitungsdauer
Beim Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer zwischen 1 und 3 Monaten.
Fristen
Anzeigefrist: Die Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Formulare/Schriftformerfordernis
Die Registrierung von Herstellern, Importeuren und Bevollmächtigten von Produkten, die der Verordnung (EU) 2017/745 oder der Verordnung (EU) 2017/746 entsprechen oder die unter die Übergangsbestimmungen des Artikels 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/745 oder des Artikel 110 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/746 fallen, erfolgt über EUDAMED (Actor Registration) (siehe Punkt II der Bekanntmachung des BMG vom 26.05.2021).
Die Registrierung von Produkten, die der Verordnung (EU) 2017/745 entsprechen, sowie von Systemen und Behandlungseinheiten erfolgt gemäß § 96 Absatz 1 MPDG über das DMIDS beim BfArM (siehe auch Punkt I der Bekanntmachung des BMG vom 26.05.2021).
Die Registrierung von Produkten, die der Verordnung (EU) 2017/746 entsprechen, erfolgt gemäß § 96a Absatz 1 MPDG über das DMIDS beim BfArM (siehe auch Punkt I der Bekanntmachung des BMG vom 16.05.2022).
Die Registrierung von Betrieben und Einrichtungen, die Produkte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, ausschließlich für andere aufbereiten, oder Gesundheitseinrichtungen, die Einmalprodukte nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/745 aufbereiten oder aufbereiten lassen, erfolgt gemäß § 4 Absatz 1 MPDG über das DMIDS beim BfArM.
https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Portale/DMIDS/_node.html
Weiterführende Informationen
– auf der Internerseite des BfArM Informationen zu:
- gesetzlichen Rahmenbedingungen
- Anzeige- und Meldewegen für Hersteller, klinische Prüfungen und Vorkommnisse
- zuständigen Behörden in Deutschland und in der Europäischen Union benannten Stellen