Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass);Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat;Nachweis, dass die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit nicht bzw. auch nicht vorübergehend untersagt wurde;Nachweis der Vorstrafenfreiheit (in Fällen von gewerblichen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Beschussgesetzes, des Bundes-jagdgesetzes, des § 34a der Gewerbeordnung [Bewachungsgewerbe], des Sprengstoffgesetzes, des Waffengesetzes);Nachweis der Berufsqualifikation, sofern die Tätigkeit auch im Herkunftsstaat reglementiert (an den Besitz beruflicher Qualifikationen geknüpft ) ist;Nachweis, dass die Tätigkeit im Herkunftsstaat innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 2 Jahre lang ausgeübt wurde, sofern die Tä-tigkeit auch im Herkunftsstaat reglementiert (an den Besitz beruflicher Qualifikationen geknüpft) ist;Nachweis eines Versicherungsschutzes oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solches Erfordernis auch für die betreffende Tätigkeit von Inländern (in Deutschland) gefordert wird.Die Anzeige bedarf der Schriftform und kann auf ggf. vorhandenen Formblättern oder formfrei vorgenommen werden, sofern die vorge-nannten Unterlagen beigefügt sind.
Voraussetzungen
Der Dienstleistungserbringer muss die Tätigkeit im Herkunftsstaat befugt von einer Niederlassung aus ausüben.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebühren nach Zeitaufwand,
individuelle Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen
Gebühren für die Einholung von Führungszeugnissen im Herkunftsland
Verfahrensablauf
Vornahme der Anzeige nach § 13a Abs. 1 GewO.
Tätigkeit darf, sofern keine Nachprüfung erforderlich ist, sofort nach der Anzeige erbracht werden.
Erteilung einer Empfangsbestätigung durch die zuständige Stelle, aus der hervorgeht, ob ggf. einer Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt. Bei notwendiger Nachprüfung erfolgt durch die zuständige Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen eine Information über das Ergebnis.
Bei etwaigen Verzögerungen unterrichtet die zuständige Stelle den Dienstleister über die Gründe der Verzögerung und über einen Zeitplan für die Entscheidung.
Ergibt die Nachprüfung wesentliche Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters und der im Inland (Deutschland) erforderlichen Ausbildung, gibt die öffentliche Stelle dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung die Gelegenheit, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.
Bearbeitungsdauer
Die Entscheidung ergeht spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen, sofern keine Fristhemmnisse durch not-wendige Nachprüfungen im Herkunftsstaat entstehen.
Fristen
Die Anzeige hat vor dem Beginn der Tätigkeit zu erfolgen
Weiterführende Informationen
Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Einheitliche Stelle ist im Land Brandenburg das Ministerium für Wirtschaft und Energie als Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg.
Hinweise (Besonderheiten)
Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen.
Die Anzeige ist alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist (vgl. § 13a Abs. 6 GewO).
Onlinedienste
Organisation
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz – Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg (EAPBbg)
Heinrich-Mann-Allee 10714473 Potsdam
Telefon: +49 331 866-1818
Fax: +49 331 866-1573
Mail: https://eap.brandenburg.de/
Gewerbeangelegenheiten
Berliner Straße 603046 Cottbus/ChóśebuzNeumarkt 503046 Cottbus/Chóśebuz
Telefon: +49 355 612-2840 (Rene Land, Servicebereichsleiter Gewerbeangelegenheiten)
Fax: +49 355 612-132840
Mail: https://www.cottbus.de/gewerbe