Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, richtet sich danach, ob Sie den Antrag auf Umwandlung mit einem Antrag auf Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung verbinden oder aber losgelöst von einem möglichen Anerkennungsverfahren nachträglich stellen. Erforderlich sind in jedem Fall:
- notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
- vollständige ausländische Adoptionsunterlagen, inklusive der Adoptionsentscheidung
- die Zustimmungserklärungen der leiblichen Eltern, in der Regel in notarieller Form
Wenn Sie den Antrag auf Umwandlung mit einem Antrag auf Anerkennung verbinden möchten, müssen Sie außerdem folgende Unterlagen einreichen:
- Geburtsurkunde des Kindes vor der Adoption
- Geburtsurkunde des Kindes nach der Adoption
- Staatsangehörigkeitsnachweis für das Kind, zum Beispiel eine Kopie von Ausweis oder Pass
- Geburtsurkunde des Adoptivelternteils
- Staatsangehörigkeitsnachweise der Adoptiveltern, zum Beispiel eine Kopie von Ausweis oder Pass
- aktueller Auszug aus dem Familienbuch der Adoptiveltern
- aktuelle Meldebestätigung der Adoptiveltern und gegebenenfalls des Kindes
- gegebenenfalls: Datum der Einreise des Kindes nach Deutschland
- Angaben und Nachweise über die Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle mit Adresse
- Persönliche Darstellung über die Elterneignungsprüfung, den Ablauf des Adoptionsverfahrens und die Beteiligung der leiblichen Eltern
- Unterlagen, aus denen sich Informationen über Herkunft und Lebensweg des Kindes ergeben
Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden in beglaubigter Fotokopie mit deutscher Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer notwendig.
Voraussetzungen
- Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.
- Die ausländische Adoptionsentscheidung ist in Deutschland anerkannt beziehungsweise Sie stellen den Antrag auf Umwandlung gemeinsam mit jenem auf Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung.
- Die ausländische Adoptionsentscheidung hat nicht die gleichen Wirkungen wie eine Adoption nach deutschem Recht.
- Sie stellen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung beim zuständigen Familiengericht.
- Die Umwandlung dient dem Wohl des Kindes.
- Die leiblichen Eltern haben einer Adoption, mit der das Eltern-Kind-Verhältnis beendet wird, zugestimmt. Überwiegende Interessen folgender Personen stehen der Adoption nicht entgegen:
- Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners
- Ihrer Lebensgefährtin oder Ihres Lebensgefährten
- Ihres Kindes oder Ihrer Kinder
- des Kindes oder der Kinder des Angenommenen
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen Kosten für das Gericht und eine Notarin oder einen Notar an. Gegebenenfalls kommen für Sie noch Kosten für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie für Beglaubigungen und Übersetzungen der ausländischen Dokumente hinzu. Die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine schwache Adoption in eine Adoption nach deutschem Recht umwandeln wollen:
- Suchen Sie ein Notarbüro auf und lassen Sie dort einen schriftlichen Antrag auf Umwandlung aufsetzen und notariell beurkunden.
- Der Notar reicht für gewöhnlich den Antrag beim zuständigen Amtsgericht ein.
- Das Gericht prüft Ihren Antrag und beteiligt während des Verfahrens auch das örtlich zuständige Jugendamt sowie die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes. Sie erhalten die Entscheidung des Gerichts über die Umwandlung in eine Adoption nach deutschem Recht schriftlich zugestellt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 3 Monate, in komplexeren Verfahren kann sie auch länger sein.
Fristen
Es gibt keine Frist. Eine Umwandlungsentscheidung kann nicht mehr zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führen, wenn der Angenommene beziehungsweise die Angenommene im Zeitpunkt, in dem Sie den Antrag auf Umwandlung stellen, das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Rechtsbehelfe
Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde einlegen.
Sie müssen die Beschwerde binnen einer Frist von 1 Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Gericht einlegen, dessen Beschluss angefochten wird. Die Einlegung muss schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen.
Weitere Informationen können Sie der Rechtsmittelbelehrung entnehmen, die dem gerichtlichen Beschluss beigefügt ist.
Weiterführende Informationen
Onlinedienste
Organisation
Amtsgericht Cottbus
Gerichtsplatz 203046 Cottbus/Chóśebuz
Telefon: 0355 48542-0
Fax: 0355 6372-200
Mail: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/amtsgericht-cottbus/