Rechtsgrundlage(n)
Weitere Informationen / externe Links§ 32 Beschäftigungsverordnung (BeschV)https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__32.html
Erforderliche Unterlagen
Gültige AufenthaltsgestattungIdentitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhandenFormular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Voraussetzungen
Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgestattung.Sie sind nicht verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und halten sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf.Sie sind verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, aber Ihr Asylverfahren wurde nicht innerhalb von neun Monaten unanfechtbar abgeschlossen und sie kommen nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat.Sie kommen zwar aus einem sicheren Herkunftsstaat, aber haben Ihren Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt.Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten und das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt.Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist kostenfrei.
Verfahrensablauf
Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, übermitteln Sie vorab das von Ihrem Arbeitgeber vollständig ausgefüllte Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ an die Ausländerbehörde und vereinbaren einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).In der Regel wird die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung bitten.Wird die Beschäftigungserlaubnis erteilt, wird in der Regel ein entsprechender Eintrag auf der Aufenthaltsgestattung (unter „Nebenbestimmungen“) oder in einem Zusatzblatt vorgenommen.
Fristen
Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung sollte vor Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragt werden.Die Erlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, längstens bis zum Erlöschen Ihrer Aufenthaltsgestattung.
Rechtsbehelfe
Widerspruch gegen die Entscheidung der AusländerbehördeKlage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare vorhanden: JaSchriftform erforderlich: JaFormlose Antragsstellung möglich: NeinPersönliches Erscheinen nötig: Ja
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen / externe LinksInformationsportal zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationenhttps://www.anerkennung-in-deutschland.de/
Onlinedienste
Organisation
Ausländerbehörde
Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 6703044 Cottbus/Chóśebuz
Telefon: +49 355 612-3390 (Anliegen zu Aufenthaltstiteln, Visumanträge, Verpflichtungserklärung, Asyl, Duldung, EU-Bürger)
Mail: Mailto:Arbeitgeberberatung-Auslaenderbehoerde@cottbus.de“>Arbeitgeberberatung-Auslaenderbehoerde@cottbus.de
((Anfragen zur Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte))
WWW: https://www.cottbus.de/alb