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Anzeige Fischereipachtvertrag Entgegennahme

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Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform.Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.Der Pächter hat der zuständigen Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb eines Monats nach Abschluss anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Unterpachtverträge.

Rechtsgrundlage(n)

§§ 11 und 12 Fischereigesetz für das Land Brandenburg
(BbgFischG)

Erforderliche Unterlagen

Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag in Schriftform

Voraussetzungen

Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine Gebühr erforderlich

Verfahrensablauf

Übersendung des schriftlichen Fischereipachtvertrags an die zuständige Fischereibehörde; anschließende Bestätigung des angezeigten Fischereipachtvertrages durch die Behörde.

Fristen

Innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung eines Pachtvertrages.

Formulare/Schriftformerfordernis

Einige untere Fischereibehörden bieten Muster-Pachtverträge an, die als Vorlage genutzt werden können.

Onlinedienste

Organisation


Fachbereich 72 – Umwelt und Natur

Neumarkt 503046 Cottbus/Chóśebuz
Telefon: +49 355 612-2750 (Stephan Böttcher, Fachbereichsleiter Umwelt und Natur)
Telefon: +49 355 612-2755 (Sekretariat)
Fax: +49 355 612-132704
Mail: https://www.cottbus.de/umwelt_natur

Stadt Cottbus/Chóśebuz