Die Zweitwohnungssteuer wird für das Innehaben einer weiteren Wohnung neben seiner Hauptwohnung erhoben. Sie ist eine örtliche Aufwandsteuer, die auf Grundlage einer Zweitwohnungssteuersatzung der jeweiligen Gemeinde erhoben wird. Das Verfahren zur Zweitwohnungssteuererhebung, Fristen, Ausnahmetatbestände, Steuermaßstäbe und Steuersätze sind der Satzung zu entnehmen.
RECHTSGRUNDLAGE(N)
- Art. 105 Abs. 2a GG,
- § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 KAG,
- kommunale Satzung (Zweitwohnungssteuersatzung)
Hinweise zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer
Spezielle Information für Cottbus
ERFORDERLICHE UNTERLAGEN
Zweitwohnungssteuererklärung ggfls. weitere Nachweise: z.B.
– Erhebungsbogen zur Ermittlung der
Zweitwohnungssteuer
– Mietvertrag
VORAUSSETZUNGEN
Sie sind Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne der kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung.
KOSTEN (GEBüHREN, AUSLAGEN, ETC.)
Die Steuerhöhe richtet sich nach den Steuersätzen und dem Steuermaßstab der jeweiligen Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde.
VERFAHRENSABLAUF
Nach Einreichen der Zweitwohnungssteuererklärung wird der Steuerfall geprüft und bei Feststellen einer Steuerpflicht der Steuerbescheid erlassen.
BEARBEITUNGSDAUER
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Sachverhalt unterschiedlich ausfallen.
FRISTEN
Die jeweiligen Anzeigefristen entnehmen Sie bitte der Satzung zur Zweitwohnungssteuer Ihrer Gemeinde.
RECHTSBEHELFE
Gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid kann mittels eines Widerspruches der Rechtsbehelf eingelegt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie im Bescheid.
HINWEISE (BESONDERHEITEN)
Bitte beachten Sie die Regelungen Ihrer kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung, z.B. zu den
- Anzeigepflichten,
- Fristen
- Ausnahmen
- Befreiungstatbeständen.