Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
- Wohnungsgeberbestätigung
- Geburtsurkunde, oder Eheurkunde, Führerschein, wenn keine Personaldokumente vorhanden sind
- ggf. Urkunde zum Nachweis des Familienstandes z.B. rechtsgültiges Scheidungsurteil
Im Falle der gemeinsamen Anmeldung von Familienangehörigen genügt es, wenn eine der meldepflichtigen Personen persönlich bei der Meldebehörde erscheint. Mitzubringen sind:
- Personaldokumente aller betroffenen Personen
- Vollmacht(en) bei Mitanmeldung
- des nicht verheirateten Partners
- von volljährigen Kindern
Voraussetzungen
Persönliches Erscheinen (Vertretung möglich):
Die Anmeldung können Sie nur vor Ort abgeben. Sie können sich auch durch eine andere Person vertreten lassen, wenn Sie dieser Person eine Vollmacht mitgeben.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Einzug müssen Sie sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.
Bearbeitungsdauer
Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.
Fristen
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die Wohnung erfolgen.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgt, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses. Zudem ist auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.
- Die Abmeldeverpflichtung bleibt bestehen:
- bei Verzügen in das Ausland,
- sofern der Einwohner die alleinige Wohnung aufgibt, ohne eine neue Wohnung im Inland zu beziehen,
- wenn der Einwohner eine von mehreren Wohnungen im Inland aufgibt, ohne zugleich eine neue Wohnung im Inland zu beziehen.
- Bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik, muss der Einwohner eine dieser Wohnungen als Hauptwohnung bestimmen.
- Die Hauptwohnung ist die „vorwiegend genutzte“ Wohnung (der überwiegende Aufenthalt).
- Bei Einwohnern unter 18 Jahre verbleibt die Hauptwohnung bei dem Personensorgeberechtigten.
- Die Wohnung am Ausbildungsort (Internat, Wohnheim, oder auch eigene Wohnung) ist Nebenwohnung, wenn das 18. Lebensjahr nicht vollendet ist.
- Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
- Der Wohnungsgeber ist gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken.
- Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen.
- Erfolgt die Übermittlung elektronisch an die Meldebehörde, erhält die meldepflichtige Person vom Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal zur Nutzung bei der Anmeldung.
Zuständige Stelle
Organisation
Stadtbüro
Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 6703044 Cottbus/Chóśebuz
Telefon: +49 355 612-3333 (Hotline)
Telefon: +49 355 612-2070 (Stadtbüro)
Mail: https://www.cottbus.de/stadtbuero