Allgemeine Filter
Suche im Titel
Suche im Inhalt
  1. Startseite
  2. /
  3. Leistungen
  4. /
  5. Wohnsitz Änderung

Wohnsitz Änderung

Komplette Beschreibung anzeigen

Ziehen Sie um, müssen Sie sich an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.

Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
    • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
  • Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde
  • gegebenenfalls Vorsorgevollmacht
  • in besonderen Ausnahmefällen Vollmacht
    • Hinweise und ein Formular ist gesondert auf unserer Internetseite unter „Allgemeine Vollmacht und Vorsorgevollmacht“ hinterlegt 
  • Mitwirkung des Wohnungsgebers durch Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung
    • weitere Informationen dazu unter „Allgemeine Hinweise“

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine

Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Ummeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Verfahrensablauf

Für die Anmeldung müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Diesen müssen Sie persönlich abgeben oder eine andere geeignete Person mit der Abgabe beauftragen.

Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt entgegen genommen werden, wenn Sie persönlich bei der zuständigen Stelle erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.

Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am gleichen Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden.

Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.

Wenn die zuständige Stelle Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie die geforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur auch über diesen Zugang übermitteln.

Diesen Service können Sie nicht in Anspruch nehmen wenn Sie

  • aus dem Ausland zuziehen oder
  • anstelle Ihres Namens ein Pseudonym in Ihrer elektronischen Signatur verwenden.

In diesen Fällen müssen Sie sich wie oben beschrieben anmelden.

Fristen

Die Ummeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug erfolgen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Familienumzug
      • Zieht eine Familie um, können alle Familienmitglieder von einer volljährigen Person unter Vorlage der gültigen Personaldokumente umgemeldet werden.
         
    • Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers seit dem 01.11.2015
      • Der Wohnungsgeber ist gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken.
      • Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Ein- oder Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen.
      • Erfolgt die Übermittlung elektronisch an die Meldebehörde, erhält die meldepflichtige Person vom Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal zur Nutzung bei der Anmeldung.

    Organisation


    Stadtbüro

    Technisches Rathaus, Karl-Marx-Str. 6703044 Cottbus/Chóśebuz
    Telefon: +49 355 612-3333 (Hotline)
    Telefon: +49 355 612-2070 (Stadtbüro)
    Mail: https://www.cottbus.de/stadtbuero

    Stadt Cottbus/Chóśebuz