Rechtsgrundlage(n)
- § 33 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Verwaltungsvorschrift zur Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken-Beglaubigungsvorschrift (VVBegl)
- Brandenburgisches Vermessungsgesetz (BbgVermG)
Erforderliche Unterlagen
Zur Beglaubigung der Unterschrift ist ein gültiger Personalausweis bzw. Reisepass vorzugelegen.
Voraussetzungen
Alle zu vereinigenden bzw. zu teilenden Flurstücke müssen sich im gleichen Eigentum befinden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Beurkundungen und Beglaubigungen sind entsprechend § 20 Absatz 3 BbgVermG gebührenfrei.
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Punkt 1.1 VVBegl :
Die Leiterin oder der Leiter der Katasterbehörde und die von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten sowie die Öffentlich bestellen Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (ÖbVI) sind nach § 20 Abs. 1 Buchstabe Nr. 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes (BbgVermG) befugt, Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.
Der beglaubigte Antrag wird dem Grundbuchamt zur Prüfung übergeben. Das Grundbuchamt entscheidet bei eventuell unterschiedlichen Belastungen über die Durchführung der Vereinigung.
Organisation
Fachbereich 62 – Geoinformation und Liegenschaftskataster
Karl-Marx-Str. 6703046 Cottbus/Chóśebuz
Telefon: +49 355 612-4215 (Maria Koslowski, Fachbereichsleiterin Geoinfomation und Liegenschaftskataster)
Mail: https://www.cottbus.de/geoinformation
Bankname: Nicht angegebenIBAN: DE06180500003302000021BIC: WELADED1CBNEmpfänger: Stadt Cottbus/Chóśebuz