51 Kindertagespflege – Elternbeitrag
Für den Besuch Ihres Kindes in der Kindertagesbetreuung müssen Sie möglicherweise Geld bezahlen. Die Höhe der finanziellen Belastung wird entsprechend der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, der vereinbarte Betreuungsumfang und Ihres Einkommens berechnet.
Von Personensorgeberechtigten, denen ein Kostenbeitrag nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten ist, ist kein Elternbeitrag zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn die Personensorgeberechtigten oder deren Kind
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
Ein Elternbeitrag kann den Personensorgeberechtigten auch dann nicht zugemutet werden, wenn ihr Haushaltseinkommen einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt (Geringverdienende). Haushaltseinkommen ist die Gesamtsumme der laufenden Netto-Einnahmen aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern.
Über die Unzumutbarkeit der Belastung durch die Erhebung eines Elternbeitrags aus sonstigen Gründen, die mit den oben genannten Gründen vergleichbar sind, entscheidet die kreisfreie Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Ein Elternbeitrag kann auch dann nicht zugemutet werden, wenn das Jahreshaushaltsnettoeinkommen der Eltern im Sinne von § 2a KitaG zwischen 20.000,01 Euro und 35.000,00 Euro liegt.
Der Elternbeitrag ist gedeckelt, wenn das Haushaltsnettoeinkommen der Eltern im Sinne von § 2a KitaG zwischen 35.000,01 Euro und 55.000,00 Euro liegt.
Die Deckelung sieht gemäß § 51 KitaG wie folgt aus:
Höchstbeiträge Kindertagespflege:
- Jahreseinkommen bis 40.000 Euro: 60 Euro
- Jahreseinkommen bis 45.000 Euro: 100 Euro
- Jahreseinkommen bis 50.000 Euro: 150 Euro
- Jahreseinkommen bis 55.000 Euro: 210 Euro
Wenn sich Ihr Einkommen verringert oder Sie eine der oben genannten Leistungen erhalten, sollten Sie dies dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzeigen. Möglicherweise darf dann kein Beitrag für die Betreuung Ihres Kindes erhoben oder muss reduziert werden.
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege darf kein Elternbeitrag erhoben werden, sobald das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat (Elternbeitragsbefreiung). Dies gilt nicht für das Essengeld.
Verfahrensablauf
Das Jugendamt Cottbus/Chóśebuz (der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe) wird die Unterlagen anfordern und daraus den Beitrag/die Gebühr berechnen bzw. keinen Beitrag erheben.
Zuständigkeiten
- Zimmer 3.085
Telefon 0355 612-3684
Rechtsgrundlagen
- Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in öffentlich vermittelter Kindertagespflege der Stadt Cottbus/Chóśebuz (Elternbeitragssatzung Kindertagespflege)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG)
Kontakt & Erreichbarkeit
Anschrift
Karl-Marx-Straße 67
03044 Cottbus
Sie finden uns im Technischen Rathaus in der 3. Etage.
Nutzen Sie beim Betreten des Technischen Rathauses die Fahrstühle auf der rechten Seite.
E-Mail
Kindertagespflege@cottbus.de
Erreichbarkeit
Dienstag 09.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 17.00 Uhr
Donnerstag 09.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 18.00 Uhr
oder nach telefonischer Vereinbarung