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Nachbarschaftshilfe in der Pflege

Mit der Novellierung der Brandenburgischen Angebotsanerkennungsverordnung im Dezember 2025 kann der Entlastungsbetrag auch zur Finanzierung der Nachbarschaftshilfe durch eine ehrenamtlich engagierte Einzelperson eingesetzt werden, wenn eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 1 vorliegt und die Pflege zu Hause stattfindet.

Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit deren Tätigkeit anerkannt wird. Dazu zählt unter anderem, dass die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt noch verschwägert ist. Sie dürfen auch nicht mit der pflegebedürftigen Person in einer häuslichen Gemeinschaft zusammenleben.

Zudem ist eine Registrierung und eine Schulung über Grund- und Notfallwissen im Umfang von sechs Zeitstunden notwendig. Sofern Helfende bereits über entsprechende berufliche Qualifikationen und Kenntnisse verfügen oder bereits einen Pflegekurs besucht haben, ist die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung im Umfang von zwei Zeitstunden ausreichend.

Zuständige Behörde im Land Brandenburg für die Registrierung ist – wie auch für die anderen alltagsunterstützenden Angebote – das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV). 

Rechtlich handelt es sich bei der Nachbarschaftshilfe nicht um ein bezahltes Arbeitsverhältnis, sondern um ein ehrenamtliches Engagement. Nachbarschaftshilfe ist eine ehrenamtliche, unentgeltliche Tätigkeit. Die Nachbarschaftshelfer und -helferinnen können aber eine Aufwandsentschädigung von der pflegebedürftigen Person erhalten. 

Die Fachstelle Altern und Pflege im Quartier (FAPIQ) übernimmt landesweit die Koordinierung der Umsetzungsaktivitäten. Dazu gehören Informationen, Hinweise zu Schulungen und Ansprechstellen vor Ort. Alle wichtigen Informationen zur Nachbarschaftshilfe in der Pflege im Land Brandenburg sind auf der Internetseite www.nachbarschaftshilfe-brandenburg.de zu finden. 

Telefonische Beratung ist möglich unter: 0331-23160-709 zu folgenden Zeiten:

Montag, Dienstag 14:00 bis 17:00 Uhr; Mittwoch, Donnerstag, Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr.

Anfragen per E-Mail an: info@nachbarschaftshilfe-brandenburg.de

 

In der Stadt Cottbus/Chóśebuz sind wir für Sie wie folgt erreichbar:

 

Anlaufstelle Nachbarschaftshilfe in der Pflege in der Stadt Cottbus/Chóśebuz 

Freiwilligenagentur Cottbus 

Ansprechperson: Luisa Klenner

Zielona-Gora-Str. 16

03048 Cottbus

Telefon: 0355 4888 663

Mobil: 0176 1224 1424

E-Mail: luisa.klenner@paritaet-brb.de

Webseite: www.freiwilligenagentur-cottbus.de

 

Ansprechperson im Fachbereich Soziales der Stadt Cottbus/Chóśebuz 

Karin Kasch

Thiemstraße 37 

03050 Cottbus 

Telefon: 0355 612 4904

E-Mail: karin.kasch@cottbus.de

Sprechzeiten telefonisch: 

Dienstag 09:00 Uhr – 12:00 Uhr unter 0355 612 4904

Dienstag 13:00 Uhr – 17:00 Uhr unter 0355 612 4801

und 

Donnerstag 09:00 Uhr – 12:00 Uhr unter 0355 612 4904

Donnerstag 13:00 Uhr – 18:00 Uhr unter 0355 612 4801

Termine nach Vereinbarung 

Webseite: www.cottbus.de

 

Allgemeine Fragen

Pflegestützpunkt Cottbus

Am Turm 14, 2. Obergeschoss

03046 Cottbus

E-Mail: cottbus@pflegestuetzpunkte-brandenburg.de

Telefon: 

Pflegeberatung 0355 612-2511 oder -2514

Sozial- und Wohnberatung 0355 612-2510 oder -2513

Demenzberatung 0355 612-2510 oder -2512

Öffnungszeiten

Dienstag: 09:00 -12:00 und 13:00 -17:00 Uhr

Donnerstag: 09.00 -12:00 und 13:00 -18:00 Uhr

sowie nach Terminvereinbarung

 

Flyer Stand Februar 2026:

Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung (BbgAUA-AnerkV) – Grundlage für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI im Land Brandenburg:

Allgemeine Informationen

Fachbereichsleiterin Soziales

Maren

Dieckmann

Fachbereich 50 - Soziales

Thiemstraße 37

03050

Cottbus

Tel: 0355 612-4800

Fax: 0355 612-134801