Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat Teile von Verordnungen über befristete Ein-dämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg für nichtig erklärt. Den entsprechend erlassenen Bußgeldern seitens der Stadt Cottbus/Chóśebuz fehlt daher die Rechtsgrundlage. Dies betrifft jedoch nur die Bußgeldbescheide, die auf Grundlage der Regelungen erlassen wurden, die das Verfassungsgericht für nichtig erklärt hat. Dies sind ausschließlich einige der Regelungen, die den Zeitraum 02.11.2020 bis 30.11.2020 und 08.03.2021 bis 28.03.2021 betreffen.
Über die Bußgelder kann im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens erneut entschieden werden. Antragsberechtigt sind hierbei unter anderem die Betroffenen oder die Staatsanwaltschaft, jedoch nicht die Stadt Cottbus/Chóśebuz selbst.
Die Stadt Cottbus/Chóśebuz wird daher die relevanten Akten der Staatsanwaltschaft übersenden und einen entsprechenden Antrag auf Wiederaufnahme bei der Staatsanwaltschaft anregen. Zur Übersendung der Akten ist sie auf Grundlage des Ordnungswidrigkeitengesetzes ermächtigt.
Die Bürgerinnen und Bürger, welche Bußgelder für den o. a. Zeitraum bezahlt haben, sollten ggf. für sich selbst entscheiden, eigenständig eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Der Antrag kann durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes Cottbus erfolgen. Im Antrag müssen der gesetzliche Grund für die Wiederaufnahme sowie die Beweismittel angegeben werden.
Für die oben genannten Zeiträume handelt es sich um 31 Verfahren (November 2020) sowie um 9 Verfahren (März 2021).