Allgemeinverfügung zum Verbot der Benutzung des Grundwassers innerhalb des gekennzeichneten Gebietes in der Stadt Cottbus/Chóśebuz

1. In dem auf der Karte gekennzeichneten Gebiet (s. Hinweise H1 und H2) ist ab sofort untersagt:

1.1. jede Grundwassernutzung, dabei insbesondere die Entnahme, das Zutage fördern (z.B. Grundwasserabsenkung), das Zutage leiten und das Ableiten von Grundwasser sowie das Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind und

1.2. das Errichten von Bohrungen, Brunnen und das Einbringen von Erdwärmesonden.

2. Gegenwärtig betriebene Grundwasserförderungen im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung und die anschließende Nutzung des geförderten Grundwassers sind unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung einzustellen.

3. Das Verbot gemäß 1. bzw. 2. gilt nicht für Tätigkeiten, die im Rahmen von Untersuchungs-, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Grundwasserschaden erfolgen.

4. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen vom Verbot der Grundwassernutzung erteilen, wenn:

a) das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
b) die Untersagung im Einzelfall zu einer offenbar unzumutbaren Härte führen würde, das Gemeinwohl sowie die Belange des Gewässerschutzes der Ausnahme nicht entgegenstehen und
c) nachgewiesen wird, dass die Grundwasserbenutzung insbesondere hinsichtlich der menschlichen Gesundheit unbedenklich ist.

5. Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf durch den Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz als untere Wasserbehörde und untere Bodenschutzbehörde.

6. Die Allgemeinverfügung ersetzt die Allgemeinverfügungen vom 24.03.1999 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Cottbus Nr. 5 vom 28.04.1999, geändert am 01.02.2001 und 29.10.2009) und vom 30.09.2016 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Cottbus am 22.10.2016). Die Allgemeinverfügungen von 1999 und 2016 werden hiermit aufgehoben.

7. Die sofortige Vollziehung wird hiermit angeordnet.

8. Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Cottbus/Chóśebuz wirksam.

Der Geltungsbereich des Grundwassernutzungsverbotes ist in Anlage 1 verbal beschrieben. Die Allgemeinverfügung gilt örtlich in den in Anlage 3 und 4 dargestellten Grenzen. Die Anlagen sind Bestandteil der Allgemeinverfügung und können auf den in den Hinweisen H1 und H2 genannten Internetseiten eingesehen werden. Der Geltungsbereich kann auch im Geoportal der Stadt Cottbus/Chóśebuz abgerufen werden unter: geoportal.cottbus.de (Auswahl: Geoportal starten > im Themenbaum anklicken: Umwelt und Natur > Wasser > Grundwassernutzungsverbot 2025).

Hinweise (H):
H1) Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwVfG wird nur der verfügende Teil dieser Allgemeinverfügung ohne Begründung öffentlich bekanntgegeben. Die Allgemeinverfügung und Begründung mit den dazugehörigen Karten können im Internet unter der Adresse: https://cottbus.de/wasser eingesehen werden.

H2) Diese Allgemeinverfügung wird auch auf der Webseite der Stadt Cottbus/Chósebuz www.cottbus.de (> Ortsrecht) veröffentlicht. Sie kann auch im Fachbereich Umwelt und Natur der Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz, Neumarkt 5, 03046 Cottbus nach Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0355 612 2881 oder per Email an umweltamt@cottbus.de eingesehen werden.

H3) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist nach § 38 Abs. 1 a) OBG zu ersetzen, wenn er infolge einer Inanspruchnahme nach § 18 OBG entstanden ist. Nach § 38 Abs. 2 b) OBG besteht dieser Ersatzanspruch jedoch nicht, wenn durch die Maßnahmen die Personen oder das Vermögen des Geschädigten geschützt worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall zutreffend. Ein Anspruch auf Entschädigung ist somit nicht gegeben.

H4) Bei der Planung von geothermischen Anlagen, insbesondere zum Einbau von Erdwärmesonden oder Erdwärmebrunnensystemen, im Anordnungsgebiet dieser Allgemeinverfügung ist zu berücksichtigen, dass anzeigepflichtige Erdaufschlüsse gemäß § 49 Abs. 1 WHG und erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG einer besonders tiefgründigen Prüfung (im Rahmen eines hydrogeologischen Gutachtens) oder besonderer Schutzmaßnahmen bedürfen. Dabei ist auszuschließen, dass es durch das Vorhaben zu einer Verschleppung von Schadstoffen in unbelastete oder bisher nur geringfügig belastete Grundwasserleiter kommt. Eine Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde vor der Planung von Erdwärmeanlagen im Anordnungsgebiet wird daher erforderlich.

H5) Die Benutzung des Grundwassers i. S. des § 46 Abs. 2 WHG, also für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, wird von der Allgemeinverfügung nicht grundsätzlich eingeschränkt.

H6) Die Einschränkungen betreffen nicht das Netz der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Das Trinkwasser ist nicht betroffen und kann uneingeschränkt und ohne Bedenken genutzt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz, Neumarkt 5 in 03046 Cottbus, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 des OZG oder mündlich zur Niederschrift zu erheben.
Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung entfaltet aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus beantragt werden.
Falls der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung in elektronischer Form erhoben wird, sind die besonderen Voraussetzungen des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) zu beachten. Informationen sind unter www.erv.brandenburg.de (Verwaltungsgericht Cottbus) aufgeführt. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht (eine Erhebung per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur ist aufgrund von § 4 Abs. 1 ERVV nicht möglich).

Der Oberbürgermeister

In Vertretung
gez. Doreen Mohaupt
Bürgermeisterin

Allgemeinverfügung: Verfügender Teil mit Unterschrift

Anlage 1: Textliche Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung

Anlage 2: Begründung der Allgemeinverfügung

Anlage 3: Übersichtskarte des Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung, Stadtkarte

Anlage 4: Übersichtskarte des Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung, Luftbild mit Ausschnitten

Anlage 4.1: Süd-östlicher Teilbereich, Ausschnitt 1

Anlage 4.2: Mittlerer Teilbereich, Ausschnitt 2

Anlage 4.3: Nord-westlicher Teilbereich, Ausschnitt 3