Anzeige eines Wanderlagers
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist vier Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen , wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll. Die ergibt sich aus
§ 56a Absatz 2 .
Missbrauch von Veranstaltungen
Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus
1. Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren aufsucht oder
2. Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.
Die Anzeige eines Wanderlagers dient in erster Linie dem Verbraucherschutz, da gerade bei solchen Veranstaltungen die Gefahr besteht, dass der Konsument auf Grund nicht vorhandener Vergleichsmöglichkeiten Waren zu stark überhöhten Preisen kauft.
Oftmals werden zielgerichtet ältere Bürger unter dem Deckmantel eines angeblichen Gewinns, eines ganz besonders günstigen Waren- oder Reiseangebots angeschrieben oder auch angerufen und ermuntert, an einer "Gewinnübergabeveranstaltung" in einer Gaststätte X oder an einer Ausflugsfahrt teilzunehmen. In den Fällen, in denen nicht ein konkreter Veranstaltungsort beannnt wird, sondern vielmehr nur zu einer "Fahrt ins Blaue" eingeladen wird, handelt es sich um die sogenannten "Kaffeefahrten". Bei solchen Fahrten werden meist weit entfernte und abseits gelegene Gaststätten aufgesucht, in denen die eigentliche Verkaufsveranstaltung durchgeführt wird.
Auf Einladungen zu Wanderlagern wird in vielen Fällen durch den Veranstalter auf zu erwartende Geschenke (Lebensmittelpakete, Elektrogeräte, Kosmetika) oder - wie schon zuvor erwähnt - einen angeblichen Hauptgewinn verwiesen. Solche Ankündigungen sind rechtlich unzulässig und werden zudem in den allermeisten Fällen nicht erfüllt.
Sollten Sie unsicher sein, ob es sich bei einer Veranstaltung um einen solchen Missbrauchsfall handelt, nehmen Sie bitte Kontakt mit den nachstehend angeführten Ansprechpartnern auf.
Ihre Ansprechpartner:
Aufgabengebiet | Name (Zimmernr.), E-Mail | Telefon |
---|---|---|
Wanderlager |
Frau Gloge(231) katrin.gloge@cottbus.de |
0355 - 612 2833 |
Bitte beachten Sie, dass über die hier angegebenen E-Mail-Adressen noch kein elektronischer Rechtsverkehr möglich ist.