Der Betrieb einer Gaststätte wird seit dem 7. Oktober 2008 durch das Brandenburgische Gaststättengesetz (BbgGastG) vom 2. Oktober 2008 (GVBl. Teil I Nr. 13 vom 6. Oktober 2008) geregelt.

Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die nach § 14 Abs. 1 GewO erforderliche Gewerbeanzeige mindestens 4 Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) bei der zuständigen Behörde vorzunehmen. In dieser Anzeige ist anzugeben, in welcher Betriebsart der Gaststättenbetrieb geführt werden soll und ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Ist beabsichtigt, alkoholische Getränke anzubieten, so sind mit der Gewerbeanzeige die nachgenannten Unterlagen einzureichen: Ein Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes, ein Nachweis über die Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung sowie eine Bescheiningung des Finanzamtes in Steuersachen (vormals: Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung)

Der Betrieb einer Gaststätte im Reisegewerbe richtet sich nach Vorschriften des Titels III GewO.

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Bitte beachten Sie die entsprechenden Hinweise.

Ihr Ansprechpartner:

Die Zuständigkeit der Ansprechpartner richtet sich nach der Postleitzahl des Betriebssitzes.

Aufgabengebiet Name (Zimmernr.), E-Mail Telefon
Teamleiterin Frau Mohrmann (222)
susanne.mohrmann@cottbus.de
0355 612-2841
Gaststättenrecht
PLZ 03042, 03046-südl. ab Karl-Liebknecht-Str., 03048, 03050, 03051, 03052
Herr Frotscher (233)
lars.frotscher@cottbus.de
0355 612-2849
Gaststättenrecht
PLZ 03044, 03046 nördl. K.-Liebknecht-Str., 03053, 03054, 03055
Frau Hoffmann (219)
doreen.hoffmann@cottbus.de
0355 612-3713

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