Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Genehmigung
Details
Für den Betrieb einer Abwasseranlage benötigen Sie je nach Größe und Art der Anlage unter Umständen - zusätzlich zur wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis oder Indirekteinleitergenehmigung in die öffentliche Kanalisation - eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung. Beide Zulassungen sollten gleichzeitig beantragt werden.
Hinweise
Die Anzeige ist mindestens einen Monat vor Beginn der Einleitung oder Erbringung einzureichen,
Voraussetzungen
Eine Genehmigung darf gem. § 58 Abs. 2 WHG nur erteilt werden, wenn
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die für das Abwasser geltenden Anforderungen der Abwasserverordnung (AbwV), einschließlich der allgemeinen Anforderungen, eingehalten werden,
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die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und
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die erforderlichen Abwasseranlagen oder sonstigen Einrichtungen errichtet und betrieben werden, um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen.
Unterlagen
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Indirekteinleitung
Die weiteren erforderlichen Unterlagen richten sich nach der Art und Herkunft des einzuleitenden Abwassers (z. B. industrielles oder gewerbliches Abwasser).
Je nach Einzelfall können insbesondere folgende Unterlagen erforderlich sein:
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Angaben zum einleitenden Betrieb und zur Produktion bzw. Tätigkeit
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Angaben zur Art und Menge des anfallenden Abwassers
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Angaben zu den Abwasseranlagen und Abwasserleitungen
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Angaben zu vorhandenen oder geplanten Abwasservorbehandlungsanlagen
Verfahrensablauf
Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (Indirekteinleitung) beantragen Sie bei der zuständigen Wasserbehörde.
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Vor der Antragstellung können Sie sich bei der zuständigen Wasserbehörde über die erforderlichen Antragsunterlagen und das Verfahren informieren.
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Sie reichen den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Wasserbehörde ein.
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Die Wasserbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorliegen.
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Falls Unterlagen oder Angaben fehlen, fordert die Wasserbehörde Sie auf, diese nachzureichen.
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Nach vollständiger Prüfung entscheidet die Wasserbehörde über Ihren Antrag.
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Sie erhalten einen Genehmigungsbescheid.
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Nach Erhalt des Gebührenbescheids zahlen Sie die Verwaltungsgebühr.
Rechtsgrundlagen
Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung) vom 26. August 2009 (GVBl.II/09, Nr.29, S.598), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl.I/11, Nr.33)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Nähere Informationen zum Rechtsbehelf entnehmen Sie der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides.
Weiterführende Informationen
Wichtige Information:
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