Ausländerbehörde
Aktueller Hinweis
Die Ausländerbehörde der Stadt Cottbus/Chóśebuz ist Ansprechpartner für alle aufenthaltsrechtlichen/ausländerrechtlichen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit innerhalb der Stadt Cottbus/Chóśebuz sowie des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa stehen.
Neben der Hauptstelle der Ausländerbehörde in Cottbus/Chóśebuz wird im Gebäude der Kreisverwaltung des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa eine Zweigstelle betrieben.
Ab sofort erfolgt die Bearbeitung von EU-Staatsangehörigen und Anliegen zum Freizügigkeitsgesetz in der Zweigstelle Forst. Eine Vorsprache ist nur mit vorheriger Terminvereinbarung über auslaenderbehoerde@cottbus.de möglich.
Anfragen per E-Mail richten Sie bitte an auslaenderbehoerde@cottbus.de oder nutzen das Kontaktformular.
Wenn Sie einzelne Sachbearbeiter anschreiben, kann keine Beantwortung gewährleistet werden.
Die Ausländerbehörde ist in drei Teams unterteilt:
- Allgemeine Ausländerangelegenheiten
- Bearbeitung von Anliegen für die Aufenthaltszwecke Studium/Ausbildung, Beschäftigung/Erwerbstätigkeit, Familienangehörige zu Deutschen
- Wenn Sie Fragen zur Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft in Ihrem Unternehmen haben, können Sie sich per E-Mail an Arbeitgeberberatung-Auslaenderbehoerde@cottbus.de wenden.
- Humanitäre Angelegenheiten Cottbus
- Bearbeitung von Anliegen für humanitäre Aufenthaltszwecke (§§ 22 – 26 AufenthG sowie deren Familienangehörige) mit Wohnsitz in Cottbus
- Humanitäre Angelegenheiten Landkreis Spree-Neiße//EU-Freizügigkeitsrecht
- Bearbeitung von Anliegen für humanitäre Aufenthaltszwecke (§§ 22 – 26 AufenthG sowie deren Familienangehörige) mit Wohnsitz im Landkreis Spree-Neiße sowie Anliegen zum Freizügigkeitsrecht-EU
Informationen für ukrainische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG
Der vorübergehende Schutz für ukrainische Staatsangehörige nach § 24 AufenthG wurde durch die EU-Massenzustrom-Richtlinie (2025/1460) automatisch bis zum 04. März 2027 verlängert. Sie müssen derzeit keinen Verlängerungsantrag stellen – der Schutzstatus gilt weiterhin fort.
Dies gilt ebenso für am 1. Februar 2026 gültige Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG von nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, wenn sie am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Flüchtlingsschutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine verfügten, sowie für Familienangehörige der vorgenannten Personengruppen.
Wir empfehlen jedoch, sich rechtzeitig über mögliche Wechsel in andere Aufenthaltstitel zu informieren – insbesondere bei Aufnahme einer Beschäftigung, Qualifizierung oder Ausbildung.
Wenn Sie einen Wechsel des Aufenthaltstitels beantragen möchten (z.B. zu einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung), reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, Arbeitsvertrag, Anerkennung Ihres Abschlusses.
Wegfall der Passdaten bei elektronischen Aufenthaltstiteln (eAT)
Das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) sieht Änderungen bei der Erteilung von Aufenthaltstitel bei allen Arten der Niederlassungserlaubnis oder der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sowie für freizügigkeitsrechtliche Dokumente vor.
Ab sofort wird bei den untenstehenden Aufenthaltstiteln / Dokumenten auf die Angabe der Seriennummer und die Gültigkeit des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers verzichtet. Von dieser Regelung umfasst sind:
Niederlassungserlaubnisse nach den §§ 9 AufenthG, 18c AufenthG, 21 Abs. 4 AufenthG, 23 Abs. 2 AufenthG, 26 Abs. 3 AufenthG, 26 Abs. 4 AufenthG, 28 Abs. 2 AufenthG, § 31 Abs. 3 AufenthG, 35 AufenthG und 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG
Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten
Aufenthaltsdokumente-GB und für Grenzgänger-GB
Dies hat zur Folge, dass kein Übertrag Ihres Aufenthaltstitels erforderlich ist, wenn Sie einen neuen Pass erhalten, solange Ihr Aufenthaltsrecht noch gültig ist. Bitte beachten Sie, dass dies erst für Aufenthaltstitel / Dokumente ab dem 11.04.2024 gilt.
Anzeige von Reisen in den Herkunftsstaat
Seit dem 31.10.2024 gilt gemäß § 47b Aufenthaltsgesetz eine verpflichtende Anzeige von Reisen in den Herkunftsstaat:
Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) zuerkannt oder für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 festgestellt worden ist, sind verpflichtet, Reisen in ihren Herkunftsstaat sowie den Grund der Reise vor Antritt der Reise gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. Diese leitet nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes die Anzeigen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Prüfung des Widerrufs der Rechtsstellung weiter.
Diese Regelung gilt auch für Geflüchtete mit einer Niederlassungserlaubnis. Nicht davon betroffen ist nur, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Wer dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommt, muss mit einem einzuleitenden Ordnungswidrigkeitenverfahren und entsprechendem Bußgeld rechnen.
Bitte beachten Sie, dass es sich dabei lediglich um eine Anzeigepflicht handelt. Eine Genehmigung der Reise seitens der Ausländerbehörde erfolgt demnach nicht.
Wichtiger Hinweis zu Lichtbildern/Passfotos
Seit dem 1. August 2025 werden KEINE Papierpassbilder in der Ausländerbehörde mehr akzeptiert.
Die Ausländerbehörde Cottbus darf seit dem 01.08.2025 nur noch digitale biometrische Lichtbilder/Passfotos, die von einem Berufsfotografen oder einem zertifizierten Fotodienstleister erstellt wurden, verwenden.
Sie erhalten hierzu von dem Ersteller der Lichtbilder/Passfotos eine Karte mit einem QR-Code. Diese Karte müssen sie der Ausländerbehörde vorlegen.
Die Erstellung von Lichtbildern/Passfotos in der Ausländerbehörde ist nicht mehr möglich.
Kontaktformular
wir kümmern uns gern um Ihr Anliegen, jedoch bitten wir auf Grund der großen Vielzahl von Nachfragen um Ihr Verständnis, dass die Bearbeitung Ihrer Anfrage mehrere Tage dauern kann.
Richten Sie Ihre Anfrage bitte nur einmalig an uns, damit Mehrfach-Beantwortungen vermieden werden.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Ihr Team der Ausländerbehörde
Kontakt
| Postadresse: Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz Neumarkt 5 03046 Cottbus | Besuchsadresse: Ausländerbehörde Cottbus/Chóśebuz Technisches Rathaus Karl-Marx-Straße 67 03044 Cottbus |
| Zweigstelle Forst Verwaltungsgebäude des Landkreises Spree-Neiße Heinrich-Heine-Straße 1 03149 Forst (Lausitz) |
Telefonische Erreichbarkeit:
allgemeine Fragen, humanitärer Aufenthalt, allgemeiner Aufenthalt und EU-Angelegenheiten:
Montag bis Donnerstag: 9:00 – 14:00 Uhr unter 0355 612-3390
Einbürgerung und Staatsangehörigkeit:
Montag 9:00 – 12:00 Uhr unter 0355 612-3380
Für eine Vorsprache bitten wir Sie, unsere Terminvereinbarung zu nutzen.
Dienstag: 08:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:30 Uhr (nur nachmittags ohne Termin möglich)
Donnerstag: 08:30 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 18:00 Uhr
Sprechzeiten der Zweigstelle Forst
Für eine Vorsprache bitten wir Sie, unsere Terminvereinbarung zu nutzen.
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:30 Uhr
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 16:30 Uhr
Möglichkeiten zur Terminvereinbarung
Die Ausländerbehörde der Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz bearbeitet Bürgeranliegen vorwiegend mit Termin.
Es besteht die Möglichkeit, an jedem Dienstag von 13:00 bis 16:30 Uhr die Ausländerbehörde ohne Termin aufzusuchen. An den Tagen ist jedoch mit langen Wartezeiten zu rechnen sowie, je nach Kundenaufkommen, der Ticketautomat gesperrt, sodass dringend eine Terminbuchung empfohlen wird.
Personen mit Wohnsitz im Landkreis Spree-Neiße:
Für die Beantragung einer Aufenthaltsgestattung oder eines humanitären Aufenthaltstitels (§§ 22-26 AufenthG) stellen Sie bitte über auslaenderbehoerde@cottbus.de eine Terminanfrage für die Vorsprache in der Zweigstelle Forst.
Für die Terminvereinbarung in der Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz bestehen folgende Möglichkeiten:
Internet:
Terminvereinbarungen sind für allgemeine Ausländerangelegenheiten, Asylangelegenheiten sowie zur Abholung Ihres elektronischen Aufenthaltstitels über folgende Online-Anwendung möglich:
Hinweise:
Falschbuchungen werden storniert. Bitte achten Sie auf die richtige Auswahl der Kategorie Ihres Anliegens. Bei Unklarheiten wenden Sie sich direkt per Mail oder Telefon an die Ausländerbehörde.
E-Mail: auslaenderbehoerde@cottbus.de
Hinweis:
Beachten Sie, dass die derzeitige Bearbeitungszeit von E-Mails ca. 3 Wochen beträgt. Bitte sehen von wiederholten Anfragen ab.
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag von 08:30 bis 12:00 Uhr unter 0355 612-3355
Fax: 0355 612-13-3104
Für eine schnelle Zuordnung übermitteln Sie bitte folgende Angaben in deutscher Sprache:
- Name, Vorname und Geburtsdatum von Ihnen und allen Familienangehörigen, die mit vorsprechen wollen (bitte Name und Vorname in der Schreibweise des Passes)
- den Grund Ihrer Vorsprache (z. B. erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Erteilung einer Niederlassungserlaubnis).
Antragsformulare werden nach Anforderung postalisch oder per Mail zugesandt.