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Jugendhilfeausschuss (JHA)

Das SGB VIII verpflichtet die Städte und Landkreise, ein Jugendamt einzurichten und die Förderung der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe in kommunaler Selbstverantwortung zu gestalten. Das Jugendamt ist eine sozialpädagogische Fachbehörde. Es besteht aus der Verwaltung (§ 70 SGB VIII), also den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die konkret die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, und dem Jugendhilfeausschuss (§ 71 SGB VIII), der die Leitlinien der örtlichen Jugendpolitik bestimmt. Im Jugendhilfeausschuss sitzen neben Mitgliedern des Kommunalparlaments (Stadtverordnetenversammlung (StVV) Cottbus/Chóśebuz) und sachverständigen Bürgerinnen und Bürgern auch Vertreterinnen und Vertreter der Träger der freien Jugendhilfe. Hinzu kommen noch als beratende Mitglieder Fachleute aus verschiedenen angrenzenden Bereichen. Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere mit der Beratung von Problemlagen, Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe, der Jugendhilfeplanung und der Förderung der freien Jugendhilfe.
(Auszug Broschüre BMFSFJ Kinder-und Jugendhilfe, Stand Jan2020)

Ausgabenbereich

  • die Führung der Geschäftsstelle des Jugendhilfeausschusses,

  • Aussagen zu Inhalten der Sitzungen des Jugendhilfeausschusses,

  • die Annahme von Anträgen zur Aufnahme in die Tagesordnung des Jugendhilfeausschusses,

  • die Gewährleistung der Einsichtnahme in die Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Jugendhilfeausschusses,

  • die Beratung und Annahme von Anträgen zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe und zur Aufnahme in die Tagesordnung des Jugendhilfeausschusses,

  • die Zusammenarbeit mit freien Trägern der Jugendhilfe und

  • die Aufnahme der Bewerber*innen in die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Jugendschöffen*innen.

Zusammensetzung

§ 71 SGB VIII
 

Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an

1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind.

2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden

Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss der Stadt Cottbus/Chóśebuz an:

a. der Oberbürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter,
b. der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder dessen Stellvertreter,
c. die kommunale Gleichstellungsbeauftragte,

In den Jugendhilfeausschuss entsenden je ein weiteres beratendes Mitglied:

d. das Amtsgericht Cottbus,
e. die für die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten und Dritten  Buch Sozialgesetzbuch zuständige Stelle,
f. das staatliche Schulamt Cottbus,
g. der Fachbereich Gesundheit der Stadtverwaltung,
h. die örtliche Polizeibehörde,
i. die evangelische und die katholische Kirche, die jüdische Kultusgemeinde und die Gesamtheit der freigeistigen Verbände.

Zusätzlich kann der Jugendhilfeausschuss bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter
von im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes ansässigen weiteren Religionsgemeinschaften zu beratenden Mitgliedern bestimmen,

j. der Stadt- oder Kreissportbund,
k. der Kreisrat der Schülerinnen und Schüler,
l. der Kreisrat der Eltern,
m. der Kreisrat der Lehrkräfte

 

Geschäftsstelle

Frau Heidi Schmidt
Technisches Rathaus
Karl-Marx-Straße 67
03044 Cottbus

+49 355 612-3543