Dokumente und Berichte
Geschäftsordnung des Seniorenbeirats der Stadt Cottbus/Chóśebuz
Aufgrund des § 17 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (KVerf) vom 05.03.2024
(GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) i. V. m. dem § 7a der Hauptsatzung der kreisfreien Stadt Cottbus/
Chóśebuz, in Kraft getreten am 01.04.2009, in der Fassung vom 23.02.2011, in Kraft getreten am 27.03.2011, wird der Seniorenbeirat berufen.
Durch Beschluss der Mitglieder des Seniorenbeirates in ihrer Tagung vom 20.11.2024 gibt sich der Seniorenbeirat folgende Geschäftsordnung:
Inhalt:
§ 1 Aufgaben und Ziele
§ 2 Zusammensetzung
§ 3 Bildung
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Vorstand
§ 6 Arbeitsweise
§ 7 Sitzungen des Seniorenbeirates
§ 8 Geschäftsordnungsanträge
§ 9 Beschlussfähigkeit
§ 10 Abstimmung
§ 11 Niederschrift
§ 12 Außenvertretung und verbindliche Erklärung
§ 13 Entschädigung
§ 14 Änderungen
§ 15 Finanzen
§ 16 Anwendung der Geschäftsordnung der Stadt
§ 17 Inkrafttreten
GESCHÄFTSORDNUNG DES SENIORENBEIRATES DER KREISFREIEN STADT COTTBUS/CHÓŚEBUZ 2
§ 1 Aufgaben und Ziele
(1) Der Seniorenbeirat setzt sich für die Interessen und Belange der Seniorinnen und Senioren der Stadt Cottbus/Chóśebuz ein. Er übt seine Tätigkeit unabhängig von den Interessen der Parteien, Vereine und Verbände sowie weltanschaulichen Bindungen aus.
(2) Der Seniorenbeirat berät die Stadtverordnetenversammlung, deren Ausschüsse und die Verwaltung zu den Fragen der Seniorenpolitik und versteht sich als Interessenvertretung der älteren Generation sowie als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches zwischen den Generationen.
(3) Der Seniorenbeirat erarbeitet als Ergebnis der gemeinsamen Meinungsbildung Empfehlungen und Vorschläge für die Stadtverordnetenversammlung und die Verwaltung.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Der Seniorenbeirat besteht aus 15 Mitgliedern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und wohnhaft in Cottbus/Chóśebuz sind.
(2) Bei der Zusammensetzung des Seniorenbeirates sollen Vorschläge von Organisationen berücksichtigt werden, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Senioren gehören. Die Vorschläge sind an die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu richten.
(3) Die Seniorenbeauftragte/der Seniorenbeauftragte gehört dem Seniorenbeirat mit beratender Stimme an.
§ 3 Bildung des Seniorenbeirates
(1) Die Bildung des Seniorenbeirates erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 23.02.2011.
(2) Der Seniorenbeirat wird für die Dauer einer Legislaturperiode der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus/Chóśebuz berufen und arbeitet bis zur Berufung eines neuen Seniorenbeirates.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Seniorenbeirates können Frauen und Männer mit Wohnsitz in der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz werden, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und diese Geschäftsordnung anerkennen.
(2) Die Mitglieder haben ihr Amt persönlich auszuüben; eine Vertretung ist unzulässig.
(3) Die Mitgliedschaft endet vor Ablauf der Amtszeit (§ 3) durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder den Tod eines Mitgliedes. Stimmberechtigte Mitglieder können im Falle eines Ausschlusses nur von der Stadtverordnetenversammlung abberufen werden. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied gegen die Geschäftsordnung oder Ziele des Beirates verstößt.
(4) Endet eine Mitgliedschaft vor Ablauf der Amtszeit des Seniorenbeirates und hat dies zur Folge, dass die Mindestanzahl der Mitglieder unterschritten wird, so erfolgt die Neubesetzung der freiwerdenden Sitze durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand des Seniorenbeirates besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem ersten und einer/einem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei Beisitzerinnen/Beisitzern. Eine Beisitzerin/ein Beisitzer oder ein anderes Mitglied des Beirates ist für die Finanzen des Beirates verantwortlich.
(2) Die Mitglieder des Beirates wählen in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte den Vorstand in den jeweiligen Funktionen nach Absatz 1 mit einfacher Mehrheit der Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt eine Neuwahl aus der Mitte der Mitglieder.
(4) Der Vorstand bereitet die Tagesordnung für die Sitzungen des Beirates vor. Die Beiratsmitglieder sind vorschlagsberechtigt.
(5) Der Vorstand ist dem Seniorenbeirat über seine Tätigkeit und Aufgabenerfüllung rechenschaftspflichtig.
(6) Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Seniorenbeirates. Im Verhinderungsfall übernimmt eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter in der festgelegten Reihenfolge diese Aufgabe.
§ 6 Arbeitsweise
(1) Zur Wahrnehmung der Interessenvertretung der Seniorinnen und Senioren können Arbeitsgruppen gebildet werden, die möglichst von einem Beiratsmitglied geleitet werden. Weitere interessierte Bürgerinnen und Bürger können einbezogen werden.
(2) Die ständigen Arbeitsgruppen sind:
• Soziales, Gesundheit, Pflege, Wohn- und Begegnungsstätten,
• Bildung, Kultur, Sport, Digitales,
• Umwelt, Ordnung, Sicherheit, Verbraucherschutz,
• Stadtentwicklung, Wohnen, Mobilität.
(3) Ein Mitglied der jeweiligen Arbeitsgruppe nimmt an den Beratungen der entsprechenden Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung teil.
Sprechzeiten des Seniorenbeirates finden regelmäßig statt.
§ 7 Sitzungen des Seniorenbeirates
(1) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Mitglieder durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Darin ist Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben.
(2) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens vier volle Arbeitstage liegen. In eiligen Fällen kann die Frist verkürzt werden, jedoch muss die Ladung spätestens am Tag vor der Sitzung zugehen.
(3) In dringenden Fällen kann unter Bekanntgabe der Tagesordnung auch mündlich oder fernmündlich eingeladen werden.
(4) Anträge, die bis spätestens sieben Werktage vor dem Sitzungstermin beim Vorsitzenden eingehen, sind in die Tagesordnung der Sitzung aufzunehmen.
(5) Die/der Vorsitzende hat den Seniorenbeirat unverzüglich einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der gewählten Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(6) Zu den Sitzungen des Seniorenbeirates können Sachverständige geladen werden.
(7) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister sowie von ihr/ihm beauftragte Personen, Stadtverordnete und die Koordinatorin/der Koordinator des Seniorenbüros besitzen in den Sitzungen des Seniorenbeirates Rederecht.
(8) Der Seniorenbeirat berät und beschließt grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen. Er kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der Ausschluss ist in der öffentlichen Sitzung zu begründen.
(9) Zu Beginn der Sitzung kann die Tagesordnung auf Antrag eines Mitgliedes durch Mehrheitsbeschluss geändert werden.
(10) Der Seniorenbeirat trifft sich in der Regel mindestens sechsmal im Jahr.
§ 8 Geschäftsordnungsanträge
(1) Geschäftsordnungsanträge sind Anträge auf:
• Abbruch der Debatte/sofortige Abstimmung
• Nichtbefassung
• Rückholantrag
• Vertagung
• Antrag auf geheime Abstimmung
• Zusammenlegung von Tagesordnungspunkten
(2) Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt die/der Vorsitzende vorrangig das Wort.
(3) Der Antrag muss sich auf den zur Verhandlung stehenden Tagesordnungspunkt beziehen.
(4) Zu einem Geschäftsordnungsantrag sind nur noch eine „PRO“ – und eine “CONTRA – Rede zulässig. Anschließend ist sofort abzustimmen.
(5) Anträgen auf geheime Abstimmung ist stattzugeben. Rückholanträge und Anträge auf Nichtbefassung werden nur mit Zweidrittelmehrheit, alle anderen Geschäftsordnungsanträge mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen.
(6) Bei Stimmengleichheit der JA- und NEIN-Stimmen ist der Antrag abgelehnt.
§ 9 Beschlussfähigkeit
(1) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Seniorenbeirates anwesend sind. Die/der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit fest.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt der Seniorenbeirat zur Verhandlung erneut über denselben Gegenstand zum zweiten Mal an, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
§ 10 Abstimmung
Beschlüsse des Seniorenbeirates werden auf Antrag eines Mitgliedes mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Das Abstimmungsergebnis wird von der/von dem Vorsitzenden festgestellt und bekannt gegeben.
§ 11 Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt und Ergebnisse der Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie beinhaltet:
(a) Ort und Termin der Sitzung
(b) den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge
(c) den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind
(d) die zeitweilige Abwesenheit von Mitgliedern des Seniorenbeirates
(e) Anlagen
(2) Die Niederschrift wird von der/von dem Vorsitzenden und der Protokollantin/dem Protokollanten unterzeichnet und ist jedem Mitglied spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu zustellen.
(3) Über Einwendungen entscheidet der Beirat. Liegen keine Einwände vor, stellt die/der Vorsitzende die Genehmigung der Niederschrift fest und veröffentlicht diese für den öffentlichen Teil der Sitzung.
§ 12 Außenvertretung und verbindliche Erklärungen
(1) Der Beirat wird durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden nach außen vertreten.
(2) Werden Beiratsmitglieder in Ausschüsse oder Arbeitsgruppen entsandt, haben sie für diese Entsendung den Vertretungsrecht.
(3) Die gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder des Seniorenbeirates bindend; sie müssen von ihnen beachtet werden und sind so nach außen zu vertreten.
§ 13 Entschädigung
(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten Ersatz für die ihnen bei der Ausübung ihrer Beiratstätigkeit entstandenen Fahrtkosten und Aufwendungen nach Maßgabe der Festlegungen der Stadtverordnetenversammlung und der Stadtverwaltung.
§ 14 Änderungen
Der Seniorenbeirat kann die Geschäftsordnung durch Beschluss mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder ändern.
§ 15 Finanzen
(1) Die jährlich vom Fachbereich Soziales bereitgestellten finanziellen Mittel sind entsprechend der vorgegebenen Richtlinie zu verwenden. Halbjährlich ist eine Abrechnung der verausgabten Mittel vorzunehmen. Alle Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen.
(2) Der Beirat beschließt eine Finanzordnung, die den Umgang mit den Mitteln regelt.
(3) Der Abruf von Mitteln bei der Stadtverwaltung geschieht durch den Vorstand des Beirates.
(4) Über die Beantragung eventueller weiterer Fördermittel entscheidet der Beirat. Sollten Fristen das nicht rechtzeitig ermöglichen, handelt der Vorstand und informiert darüber den Beirat in der nächsten Sitzung.
§ 16 Anwendung der Geschäftsordnung der Stadt
Im Übrigen finden die Vorschriften der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus/Chóśebuz entsprechend Anwendung.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.