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Sportförderrichtlinie der Stadt Cottbus

Organisationseinheit: Dezeat III.1 – Ordnung, Sicherheit, Sport, Gesundheit und Bürgerservice

Inkrafttreten: 01.01.2012

§ 1 Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung ge der Nutzer berücksichtigt. Ein Anspruch auf Ein- den erstattet.
§ 2 Gebührenpflicht weisung in eine bestimmte Wohneinheit besteht nicht.
§ 3 Erhebung der Gebühr kenhausaufenthalte, Kur, Urlaub, Schulbesuch oder ähn-
§ 4 Gebührenschuldner terbringung.
§ 5 Erlass der Gebühren § 2 Gebührenpflicht
§ 4 Gebührenschuldner
§ 6 Höhe der Gebühren (1) Die Stadt Cottbus erhebt für die Nutzung der Über-
§ 7 Auszugsverpflichtung gangseinrichtungen Nutzungsgebühren. Soweit Woh- (1) Der Nutzer der unter § 1 genannten Einrichtung ist Ge-
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Inkrafttreten schen den dort vorläufig untergebrachten Personen und (2) Eltern haften gesamtschuldnerisch für die Gebühren
§ 1 Einrichtungen der vorläufigen ren erhoben.
§ 7 Auszugsverpflichtung
§ 15 Abs. 3 KAG mit einer Geldbuße geahndet wer- 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gelten-
§ 6 Gebührenmaßstab und Gebührensatz läufigen Unterbringung von bleibeberechtigten Zugewan- 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Cottbus
§ 1 Gegenstand (3) und (4) genannten Personenkreis. Die Bereitstellung Antragstellers. Sie umfasst das Recht, die belasteten Grund-
§ 2 Anspruchsberechtigung Schuljahresende kündigen.
§ 3 Entgelt durch den Nutzer bleibt vorbehalten. Sie bedarf der Schrift- Cottbus, 19.10.2011


Vorgänger

Sportförderrichtlinie der Stadt Cottbus

Inhalt anzeigen
Zielsetzung
Fördergrundsätze
Gegenstand der Förderung
Verfahren
In-Kraft-Treten
In Kraft getreten
01.01.2006
Ausserkrafttreten
31.12.2011
Amtsblatt
Amtsblatt Nr. 16/2005 vom 26.11.2005
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