Mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) am 10. Juni 2021 wurden entscheidende Grundlagen für eine inklusive Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe geschaffen. Seit dem 1. Januar 2024 haben Eltern von Kindern mit Beeinträchtigungen Anspruch auf Unterstützung durch Verfahrenslotsen, die sie bei der Beantragung von Leistungen begleiten. Zugleich stellt das KJSG die Weichen für eine grundlegende Systemveränderung: Ab dem 1. Januar 2028 soll die Kinder- und Jugendhilfe die Gesamtzuständigkeit für alle jungen Menschen übernehmen – unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliegt oder nicht.
Derzeit geteilte Zuständigkeiten erschweren den Zugang
Aktuell sind die Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe aufgeteilt:
- Für junge Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen ist die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zuständig.
- Für junge Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen liegt die Verantwortung bei der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII.
Diese Trennung führt in der Praxis häufig zu Hürden beim Zugang zu Leistungen. Die geplante Zusammenführung im SGB VIII soll Barrieren abbauen und einen gleichberechtigten Zugang zur Kinder- und Jugendhilfe sicherstellen.
Gesetzliche Ausgestaltung nimmt Gestalt an
Seit dem 23. März 2026 liegt nun mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG) ein weiterer zentraler Schritt im Reformprozess vor. Der Entwurf greift wesentliche Fragen der künftigen Gesamtzuständigkeit auf und bildet eine wichtige Grundlage für das weitere Gesetzgebungsverfahren.
Die Einführung des IKJHG ist gesetzlich vorgesehen, steht jedoch unter einem Vorbehalt: Das Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 erfolgt nur, wenn bis spätestens 1. Januar 2027 ein weiteres Gesetz verabschiedet wird. Dieses muss zentrale Aspekte der Reform verbindlich regeln – darunter den leistungsberechtigten Personenkreis, Art und Umfang der Leistungen, Fragen der Kostenbeteiligung sowie Verfahrensabläufe.
Zentrale Fragen weiterhin ungeklärt
Für die konkrete Ausgestaltung eines einheitlichen Systems sind weiterhin grundlegende Entscheidungen erforderlich:
- Sollen bestehende Leistungsansprüche der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe zusammengeführt werden?
- Wird es einen abschließenden oder einen offenen Leistungskatalog geben
- Wie sollen Bedarfsermittlung und Leistungsgewährung künftig ausgestaltet werden?
- Wer soll leistungsberechtigt sein – ausschließlich die jungen Menschen, deren Sorgeberechtigte oder beide?
- Wie kann die Kostenbeteiligung so geregelt werden, dass Familien nicht zusätzlich belastet werden?
Die Klärung dieser Fragen ist komplex und erfordert intensive politische Abstimmungen. Gleichzeitig wächst der Zeitdruck: Je später die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, desto weniger Vorbereitungszeit bleibt für Träger und betroffene Familien.
Es wird zügiges Handeln gefordert
Vor diesem Hintergrund appellieren Akteure an die politischen Entscheidungsträger, den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess zügig voranzutreiben und die anstehenden Fragen konstruktiv zu klären.
Auch Cottbus, der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen, wird sich aktiv in den weiteren Reformprozess einbringen und die fachliche Diskussion begleiten. Ziel ist es, tragfähige und praxistaugliche Lösungen zu entwickeln, die den Bedürfnissen von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien gerecht werden und eine erfolgreiche Umsetzung vor Ort ermöglichen. (Quelle: AG MAV)