Der derzeit rechtswirksame Flächennutzungsplan Cottbus erlangte, mit Bekanntmachung der Genehmigung, erstmals am 06.08.2003 Rechtswirksamkeit. In Folge einer ersten Änderung wurde bereits am 11.09.2004 eine neue FNP-Planfassung wirksam. Zuletzt wurde 2022 eine aktualisierte Planfassung für den FNP Cottbus erstellt. Diese Planfassung enthält alle bis dahin wirksamen Änderungen, Berichtigungen und Aktualisierungen für den FNP Cottbus.

FNP Cottbus/Chóśebuz Rechtswirksam Planfassung (2022)

Zur Wahrung der Übersichtlichkeit des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes Cottbus/Chóśebuz wurde ein Beschluss zur Bekanntmachung der aktualisierten Planfassung (vom 07.02.2022) durch die Stadtverordnetenversammlung am 30.03.2022 gefasst.

Alle bislang wirksamen Änderungen des Flächennutzungsplanes wurden jeweils für sich beschlossen, genehmigt und bekanntgemacht und erfolgten im Parallelverfahren zu Bebauungsplänen gemäß § 8 (3) Baugesetzbuch. Eine Überführung der wirksamen Änderungen in die FNP-Planzeichnung erfolgte jedoch zuletzt am 11.09.2004 im Zuge der 1. Änderung. Mit der Planfassung 2022 wurden alle bislang wirksamen Änderungen, die die Plandarstellung des Flächennutzungsplanes betreffen, auf Blatt 1 des FNP dargestellt. Darüber hinaus wurden weitere Aktualisierungen, die sich seit der Rechtswirksamkeit vom 06.08.2003 ergeben haben, ebenfalls dargestellt. Aktualisierungen betreffen beispielsweise die Darstellungen von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, Trinkwasserschutzgebieten und auch übergeordnete Planfeststellungsbeschlüsse z.B. zur Ortsumfahrung Cottbus oder zur Herstellung des Gewässers „Cottbuser Ostsee“.

Mit der Bekanntmachung wurde sichergestellt, dass die laufenden FNP-Änderungsverfahren auf eine aktualisierte FNP-Planzeichnung aufbauen können und die Übersichtlichkeit gewahrt wird.

Beschlüsse

Bekanntmachung

Plandokumente

Geoportal

Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz

Änderungsverfahren

Gemäß § 8 (2) BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Wenn eine Entwicklung aus den Darstellungen des FNP nicht möglich ist, können gemäß § 8 (3) BauGB mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Da sich in Cottbus/Chóśebuz der Flächennutzungsplan bereits in Neuaufstellung befindet, beschränken sich FNP-Änderungsverfahren auch auf entsprechende Parallelverfahren zu Bebauungsplänen. Eigenständige FNP-Änderungsverfahren wurden in Cottbus/Chóśebuz bislang nicht durchgeführt.

Bei den parallelen FNP-Änderungen kommen zwei unterschiedliche Verfahrenstypen zur Anwendung. Ziel dieser Differenzierung ist es, den jeweils angemessenen Verfahrenstyp zu wählen und damit den Verwaltungsaufwand und Kosten der Verfahren zu minimieren. Es werden die Möglichkeiten ausgeschöpft, die das Baugesetzbuch bietet, um eine Verkürzung bzw. eine Vereinfachung der Verfahren zu erreichen. Die Verfahrenstypen weisen folgende Besonderheiten auf:

Regelverfahren

Die Standardänderung gem. § 1 Abs. 8 BauGB kommt bei großflächigen oder komplexen Änderungen des FNP zur Anwendung. Die FNP-Änderung wird entsprechend § 8 Abs. 3 BauGB als Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes durchgeführt.

Vereinfachtes Verfahren

Das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB kann genutzt werden, wenn die Änderungen des FNP die Grundzüge der Planung nicht berühren. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird abgesehen. Die FNP-Änderung wird entsprechend § 8 Abs. 3 BauGB als Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes durchgeführt.

Zum FNP Cottbus/Chóśebuz gibt es mit Stand 12/2023 folgende Änderungen:

Berichtigungen

Eine Berichtigung des FNP ist grundsätzlich nur für Bebauungspläne der Innenentwicklung möglich, die nach § 13a BauGB aufgestellt werden können. Hierbei handelt es sich nicht um ein eigenständiges FNP-Verfahren. Es wird stattdessen auf die FNP-Berichtigung im Zuge der Begründung und der Bekanntmachung des Bebauungsplanes verwiesen.

Nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im beschleunigten Verfahren (§ 13a) ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf hierbei nicht beeinträchtigt werden. Der Flächennutzungsplan, dessen entgegenstehende Darstellungen mit Inkrafttreten des Bebauungsplans obsolet werden, ist sodann im Wege der Berichtigung anzupassen.

Zum FNP Cottbus/Chóśebuz gibt es mit Stand 12/2023 folgende Berichtigungen: