Beschleunigtes Fachkräfteverfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis Bewilligung
Details
Für die Beantragung und Durchführung von beschleunigten Fachkräfteverfahren im Land Brandenburg ist zentral der Landkreis Dahme-Spreewald zuständig.
Um das Einreiseverfahren zu verkürzen, können Sie als Arbeitgeber in Vollmacht Ihrer künftigen Arbeitskraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an Ausländer, die zu einem bestimmten Aufenthaltszweck nach Deutschland einreisen wollen (z.B. zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft) sowie an deren miteinreisende Familienangehörige, wenn die Einreise in zeitlichem Zusammenhang erfolgt. Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Einreise von Familienangehörigen spätestens sechs Monate nach der Einreise der Fachkraft stattfindet.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Von Gesetzes wegen steht Ihnen und Ihrer Fachkraft das reguläre Einreiseverfahren auch weiter offen.
Die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung.
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Hinweise
- Die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung.
- Wird keine Vorabzustimmung zum Visum erteilt oder versagt die Auslandsvertretung anschließend das Visum zur Einreise, besteht kein Recht auf Rückerstattung von Gebühren.
- Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Das reguläre Einreiseverfahren steht für Fachkräfte weiter offen.
- Sie können mittels Untervollmachten grundsätzlich auch Dritte, wie zum Beispiel eine Rechtsanwaltskanzlei, mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen. Hierzu müssen die Fachkraft und deren Familienangehörige Sie bevollmächtigen.
Voraussetzungen
- Die ausländische Arbeitskraft sowie mitreisende Familienangehörige besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
- Die Einreise der ausländischen Fachkraft erfolgt zu einem bestimmten Aufenthaltszweck, zum Beispiel zum Zweck der Berufsausbildung, der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, der Forschung oder zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft.
- Es liegt ein Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot vor.
- Es wurde noch kein Visum-Antrag im Herkunftsland durch die ausländische Arbeitskraft gestellt. Dies gilt auch für mitreisende Familienangehörige.
- Die Fachkraft kann ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Sie haben eine Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit der zuständigen Ausländerbehörde abgeschlossen, die unter anderem Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber, die der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, deutsche Auslandsvertretung) benennt.
Verfahrensablauf
Zuständig im Land Brandenburg ist die Ausländerbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald
Weiterführende Informationen
- Informationen zu dem beschleunigten Fachkräfteverfahren auf dem Internetportal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
- Checklisten, Mustervorlagen und Kommunikationsbroschüren zu den Themen Fachkräfterekrutierung und Integration zum Herunterladen auf dem Internetportal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
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