Erschließungsbeitrag
Details
Erschließung bedeutet die Herstellung der Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken durch Anschluss an Ver- und Entsorgungsnetze wie Elektrizität, Gas, öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation (technische Erschließung) sowie den Anschluss an das Wegenetz (verkehrsmäßige Erschließung) . Der Erschließungsbeitrag wird als Kostenersatz für die Herstellung von Teilanlagen einer Straße wie die Fahrbahn, Mischflächen, Gehwege, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Parkflächen, Radwege, Verkehrsgrün sowie die Kosten für den Erwerb des Straßenlandes von den Gemeinden gefordert. Eine wichtige rechtliche Voraussetzung für die Beitragserhebung ist, dass die Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
Hinweise
Mit dem Gesetz vom 19.06.2019 zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge unterliegen ab 01.01.2019 nur noch solche Baumaßnahmen der Straßenbaubeitragspflicht, wenn sie bis zum 31.12.2018 endgültig technisch fertiggestellt worden sind. Zur grundlegenden beitragsrechtlichen Beurteilung eines Grundstücks kann bei dem Sachgebiet Beiträge die Fertigung einer Anliegerbescheinigung beantragt werden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen ist der § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG Bbg) i. V. m. der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Cottbus vom 28.06.2007 bzw. einer die konkrete Maßnahme erfassenden Einzelsatzung.
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