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Förderung von Projekten der Familienförderung

Details

Einige Landkreise / kreisfreie Städte fördern auf der Grundlage des § 16 SGB VIII (Sozialgesetzbuch – Achtes Buch- Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie- Projekte der Familienförderung. Ziel dieser Förderung ist es, im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen dem Träger der öffentlichen und Trägern der freien Jugendhilfe, Familien den Zugang an präventiven Angeboten in den Bereichen der Familienbildung, Familienberatung sowie der Familienfreizeit und Familienerholung zu ermöglichen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Hinweise

Eine Förderung laufender oder bereits abgeschlossener Maßnahmen ist nicht möglich.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Voraussetzungen

  • Antragsberechtig sind anerkannte, ortsansässige Träger der freien Jugendhilfe im Leistungsbereich Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie sowie der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Förderfähig sind Antragsteller, wenn sie die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleisten, die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten, gemeinnützige Ziele verfolgen, eine angemessene Eigenleistung erbringen und die Gewährung für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Unterlagen

  • Antragsformular Jahresprojekte oder Mikroprojekte
  • Kosten und Finanzierungsplan
  • Konzeption der zur fördernden Maßnahme/Projekt
  • Mittelabrufe
  • Verwendungsnachweis nach Beendigung der Maßnahme

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Sachverhalt unterschiedlich ausfallen.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen schriftlichen Antrag.

Rechtsbehelf

Widerspruch

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