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Anzeige Fischereipachtvertrag Entgegennahme

Details

Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform.

Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.

Der Pächter hat der zuständigen Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb eines Monats nach Abschluss anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Unterpachtverträge.

Kosten

Keine Gebühr erforderlich

Fristen

Innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung eines Pachtvertrages.

Voraussetzungen

Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.

Unterlagen

Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag in Schriftform

Verfahrensablauf

Übersendung des schriftlichen Fischereipachtvertrags an die zuständige Fischereibehörde; anschließende Bestätigung des angezeigten Fischereipachtvertrages durch die Behörde.

Rechtsgrundlagen

§§ 11 und 12 Fischereigesetz für das Land Brandenburg
(BbgFischG)

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