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Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot Genehmigung

Details

In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für:
 

  • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
  • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  • die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
  • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.

Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.


Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.

Hinweise

Es wird eine Gebühr nach §§ 1 bis 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) des Landes Brandenburg erhoben.

Voraussetzungen

Einzelgenehmigungen werden nur unter folgenden Vorraussetzungen erteilt:

  • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen;

  • Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungseinrichtungen;

  • für Güter zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis zu 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht verfügbar sind;

  • für Güter, deren fristgerechte Beförderung nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene möglich ist,

  • für grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zur Zeit der vorraussichtlichen Ankunft an der Grenze Lastkraftwagen abfertigen können.

Unterlagen

  • Antrag

  • Fracht- und Begeleitpapiere

  • falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke über 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den

  • Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung

  • für grenzüberschreitenden Verkehr einen Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen

  • Fahrzeugschein (Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistungen nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.)

  • bei Dauer-Ausnahmegenehmigung eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer

Rechtsgrundlagen

  • § 1 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung

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