Reisegewerbe Erlaubnis
Details
Wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
Diese haben Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Sie als Arbeitgeber müssen den in Ihrem Betrieb Beschäftigten, die ohne Ihre Anwesenheit direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort als Sie selbst tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.
Wenn Sie als EU-Bürger nur vorübergehend grenzüberschreitend tätig werden, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte.
Hinweise
Der Betreiber einer gefährlichen Schaustellung muss nach der Schaustellerhaftpflichtversicherung vom 7.12.1984 (BGBL.I.S.1598) eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen. Dies betrifft z. B. Fahrgeschäfte und Schießgeschäfte. Fahrgeschäfte unterliegen außerdem der typbezogenen Bauartzulassung (Ausführungsgenehmigung nach § 71 Abs.2 BbgBO) für "fliegende Bauten"
Fristen
Im Regelfall 3 Monate.
Voraussetzungen
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
Unterlagen
Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
Für Nicht-EU-Angehörige – gültiger Aufenthaltstitel, Zusatzblatt, gültiger Nationalpass
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
Antrag auf Erteilung der Reisegewerbekarte
Auskunft aus dem Vollstreckungsportal- www.vollstreckungsportal.de
Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
Auskunft zur Insolvenzfreiheit vom zuständigen Insolvenzgericht (Negativbescheinigung)
Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Stadtkasse Cottbus
Verfahrensablauf
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Rechtsgrundlagen
- § 55 Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 55a, 55b Gewerbeordnung (GewO)
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