51 Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss – eine Hilfe für allein Erziehende
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne den anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.
Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.
Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.
Anspruch hat
- jedes Kind, das mit einem seiner Elternteile, welches ledig, verwitwet oder geschieden ist, lebt und
- monatlich weniger Unterhalt oder Waisenbezüge erhält, als Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) möglich wären und
- welches die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Berechtigung zur Freizügigkeit (EU / EWR-Staatsangehörigkeit); eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis (Berechtigung zur Erwerbstätigkeit; Daueraufenthalt) besitzt.
- ab dem 12. Lebensjahr:
- betreuendes Elternteil bezieht keine Leistungen nach dem SGB II oder
- bei laufendem Bezug von Leistungen nach dem SGB II erzielt der betreuende Elternteil Einkommen in Höhe von monatlich mind. 600 Euro brutto oder die Hilfebedürftigkeit des Kindes bzw. der Bedarfsgemeinschaft wird durch die Gewährung von Unterhaltsvorschuss-Leistungen vermieden
Höhe des monatlichen Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich am gesetzlichen Mindestunterhalt. Davon wird das aus öffentlichen Mitteln gezahlte Kindergeld abgezogen
Ab dem 1. Januar 2026 gelten folgende Beträge:
Alter des Kindes | Mindestunterhalt | abzüglich Kindergeld | Unterhaltsvorschuss |
für Kinder unter 6 Jahren | 486.00 € | 259.00 € | 227.00 € |
für Kinder ab 6 und unter 12 Jahren | 558.00 € | 259.00 € | 299.00 € |
für Kinder ab 12 und unter 18 Jahren | 653.00 € | 259.00 € | 394.00 € |
Benötigte Unterlagen
- Antrag und Merkblatt zum Antrag
- Geburtsurkunde des Kindes
- Bei ukrainischen Antragstellern: Nachweis über die Anerkennung des Kindes durch den Vater anhand des Auszugs aus dem Staatsregister der Zivilstandsakten über die Registrierung der Geburten gemäß Art. 126, 133, 135 des Familiengesetzbuches der Ukraine in Kopie sowie eine in deutscher Sprache beglaubigte Übersetzung,
- Meldebestätigung/-registerauskunft des alleinerziehenden Elternteils und des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass
- bei ausländischen Staatsangehörigen: gültiger Aufenthaltstitel
- Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Urteil)
- Sorgerechtsentscheidung /-erklärung
- Scheidungsurteil oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z. B. Bestätigung des Rechtsanwalts)
- Trennungs- bzw. Scheidungsfolgevereinbarung (sofern vorhanden),
- Unterhaltstitel (z. B. Unterhaltsurkunde, Gerichtsurteil) oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage
- (Mahn-) Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes inklusive Zustellnachweis (z.B. Rückschein Einschreiben, etc.)
- Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt
- Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind.
- Nachweise über Einkommen des Kindes
- ab dem 12. Lebensjahr und bei laufendem SGB II-Leistungsbezug: den aktuellen und vollständigen Bescheid des Jobcenters
Bitte beachten Sie, dass sich durch das Einreichen der vorgenannten Unterlagen ggf. noch weiteren Fragen im Antragsverfahren ergeben könnten. Dies führt u. U. zu einer erneuten Abforderung von Unterlagen.
Rechtsgrundlagen
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit des Ansprechpartners richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamen Ihres Kindes.
| Buchstabe | Ansprechpartner/-in | Zimmer | Telefon |
| A-Z (Ukraine-Erstantrag) | Herr Müller (Teamleiter Finanzielle Hilfen) | 5.050 | 0355 / 612 – 3536 |
| H, N, I, O | Frau Gommolla | 5.055 | 0355 / 612 – 3522 |
| K, J | Frau Seidler | 5.056 | 0355 / 612 – 3518 |
| D, G, R | Frau Ickert | 5.057 | 0355 / 612 – 3509 |
| S (außer St) | Frau Kornblum | 5.051 | 0355 / 612 – 3589 |
| A, W, Y, Z | Frau Haase | 5.060 | 0355 / 612 – 3508 |
| C, M, P, Q | Frau Titze | 5.063 | 0355 / 612 – 3519 |
| E, F, L, St | Frau Schötz | 5.065 | 0355 / 612 – 3655 |
| B, T, U, V, Ö | Frau Tornow | 5.065 | 0355 / 612 – 3647 |
UHV Antrag
Kontakt & Erreichbarkeit
Anschrift
Karl-Marx-Straße 67
03044 Cottbus
Sie finden uns im Technischen Rathaus in der 5. Etage.
Nutzen Sie beim Betreten des Technischen Rathauses die Fahrstühle auf der rechten Seite.
E-Mail
unterhaltsvorschuss@cottbus.de
Erreichbarkeit
Dienstag 09.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 17.00 Uhr
Donnerstag 09.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 18.00 Uhr
oder nach telefonischer Vereinbarung
Weiterführende Informationen:
Informationsbroschüre
zum Unterhaltsvorschuss auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Wichtige Fakten zum Unterhaltsvorschuss
auf einen Blick auf der Internetseite des Familienportals