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51 BAFöG (Amt für Ausbildungsförderung)

Ziel der Ausbildungsförderung ist es, allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Das Amt für Ausbildungsförderung ist für folgende  Varianten zuständig:

  • BAföG für Schüler
  • Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz („Meister-BAföG“)

Bundesausbildungsförderung für Schüler (BAföG)

Auszubildende können neben den Studierenden auch Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 10 sein, die aufgrund Einkommen und Vermögen anspruchsberechtigt sind und die folgenden Bedingungen erfüllen:

      • Schülerinnen oder Schüler von Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Abendgymnasien oder Kollegs, die erst nach abgeschlossener Berufsausbildung und zwischenzeitlich mindestens einjähriger Erwerbstätigkeit (oder vierjähriger Erwerbstätigkeit nach dem 18. Lebensjahr) den höheren Schulabschluss nachholen

oder

      • nicht bei den Eltern wohnende Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 10 von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt

oder

      • Sie erfüllen die im § 8 geregelten Bedingungen der Staatsangehörigkeit (eventuell auch ausländische Schüler) und besuchen gemäß § 5 täglich von ihrem ständigen Wohnsitz im Inland eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte.

Weitere Informationswünsche, Anträge und Nachfragen zum Schüler-BAföG können Sie an das Amt für Ausbildungsförderung richten.

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

Das von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – das sogenannte „Meister-BAföG“ – begründet einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, zum Beispiel Meisterkursen oder anderen Lehrgängen, die auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereiten.

Ziel ist es, Sie als Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen und damit einen Anreiz zum Schritt in die Selbständigkeit zu schaffen.

Antragstellung

AFBG muss schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Zuständig für Antragsbearbeitung und Auszahlung des AFBG ist das Jugendamt, welches auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages behilflich ist. Hierzu sollte vorher ein persönlicher Termin vereinbart werden.

Die Zuständigkeit der Bearbeitung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens.

Wir bitten Sie, Ihre Anträge vorzugsweise online zu stellen. Vollständig ausgefüllte Anträge und Formulare können so schneller bearbeitet werden. 

Andernfalls können Sie Ihren Antrag postalisch oder persönlich zu unseren Öffnungszeiten im Amt für Ausbildungsförderung  abgegeben.

Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit des Ansprechpartners richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamen des Antragstellers.

BuchstabeAnsprechpartner/-inZimmerTelefon
 —Herr Müller (Teamleiter)5.051 0355 / 612 – 3536
 A – JFrau Schmidt5.0620355 / 612 – 3546
K – PHerr Hermann5.0610355 / 612 – 3535
Q – ZFrau Gaier5.0610355 / 612 – 3514