Widerruf der Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz zur ganztägigen Untersagung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs von Oberflächengewässern
| Datum: 10.09.2026 |
| Status: gueltig |
| Gültig ab: 10.09.2026 |
| Gültig bis: |
| Fachbereich: Fachbereich 72 – Umwelt und Stadtgrün |
Vollzug des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes – Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der aktuell gültigen Fassung i. V. m. dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) in der aktuell gültigen Fassung
Widerruf der Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz
zur ganztägigen Untersagung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs von Oberflächengewässern
- Die Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz vom 18.08.2026 zur Untersagung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs von Oberflächengewässern, veröffentlicht auf https://cottbus.de/niedrigwasser wird widerrufen.
- Dieser Widerruf der Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
- Dieser Widerruf der Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft
Begründung
Die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz ist gemäß § 124 Abs. 2 des BbgWG untere Wasserbehörde und als solche gemäß § 126 Abs. 1 BbgWG zuständig für den Vollzug des Brandenburgischen Wassergesetzes.
Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der aktuell gültigen Fassung.
Infolge der Niederschlägen Ende August und Anfang September hat die Wetterlage zu einer Entspannung der Abflusssituation im mittleren Spreegebiet geführt. Der Abfluss am Unterpegel Leibsch bewegt sich seit dem 01.09.2026 zwischen 4.0 m³/s und 4,5 m³/s und liegt aktuell bei 4,4 m³/s (siehe www.pegelportal.brandenburg.de).
Neben den Abflussentwicklungen verbesserten die Niederschläge der vergangenen Wochen auch die Wasserversorgung der Flächen. Für die kommenden Tage ist weiterhin kühlere, wechselhafte Witterung mit einzelnen Niederschlägen vorhergesagt. Eine erneute, dauerhafte Unterschreitung des Mindestabflusses der Niedrigwasserphase 2 (2,5 m³/s) ist kurz- bis mittelfristig nicht zu erwarten.
Aufgrund der positiven Entwicklung können die Maßnahmen der Stufe 2 entsprechend des Niedrigwasserkonzeptes für das mittlere Spreegebiet (bestätigte Fassung vom 29.09.2021) aufgehoben werden. Demensprechend können alle Ausleitungen entlang der Spree und an den Nebengewässern wieder mit den Wassermengen entsprechend Stufe 1 des Niedrigwasserkonzeptes beschickt werden.
Der gleitende Mittelwert über 7 Tage am Pegel Leibsch UP am 07.09.2026 beträgt 4,34 m³/s (siehe: https://apw.brandenburg.de/?permalink=4Lx0sHV), wodurch Maßnahmen gemäß Niedrigwasserstufe 2 nicht mehr erforderlich sind. In die Gräben im Stadtgebiet wird folglich auch wieder mehr Wasser eingeleitet.
Aufgrund der nun gegebenen, wasserwirtschaftlich betrachtet, positiveren Gesamtsituation ist die Untersagung der Entnahme von Wasser aus den Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtung, als Maßnahme zum Schutz vor Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts und des ökologischen Zustands, nicht mehr erforderlich. Der Widerruf der Allgemeinverfügung wird im Internet auf der Webseite der Stadt Cottbus/Chóśebuz https://www.cottbus.de/niedrigwasser veröffentlicht.
Dieser gilt gemäß § 1 Abs.1 S.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 der Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg (BekanntmV) in der aktuell gültigen Fassung und § 41 Abs.4 S.4 VwVfG einen Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Widerruf der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz, Neumarkt 5 in 03046 Cottbus zu erheben.
Cottbus/Chóśebuz, 09.09.2026
gez. Doreen Mohaupt
Geschäftsbereichsleiterin Stadtentwicklung, Mobilität und Umwelt