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Allgemeinverfügung zum Verbot des nächtlichen Betriebs von Mährobotern im Stadtgebiet Cottbus/Chóśebuz

Datum: 16.05.2026
Status: gueltig
Gültig ab: 17.05.2026
Gültig bis:
Fachbereich: Fachbereich 72 – Umwelt und Natur

Allgemeinverfügung zum Verbot des nächtlichen Betriebs von Mährobotern im Stadtgebiet Cottbus/Chóśebuz

Vollzug des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) i.V.m. dem Brandenburgischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz – BbgNatSchAG) und der Naturschutzzuständigkeitsverordnung (NatSchZustV) in der zurzeit gültigen Fassung.

Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz

zum Verbot des nächtlichen Betriebs von Mährobotern im Stadtgebiet Cottbus/Chóśebuz zum Schutz von am Boden lebenden Kleintieren.

1. Auf Grundlage des § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 30 Abs. 2 BbgNatSchAG verfüge ich:

Im Stadtgebiet Cottbus/Chóśebuz ist der Betrieb von Mährobotern in der unter Ziffer 2 genannten Zeit verboten.

2. Verboten ist der Betrieb von Mährobotern in der Zeit von einer halben Stunde vor Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde nach Sonnenaufgang des folgenden Tages, gemäß der beim Deutschen Wetterdienst ausgewiesenen Dämmerungszeiten für Berlin-Brandenburg. (https://www.dwd.de/DE/fachnutzer/luftfahrt/teaser/luftsportberichte/eddb/node.html )
3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 2 wird angeordnet.
4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Begründung
I. Sachverhalt
Gärten und Grünanlagen im städtischen Siedlungsraum stellen für am Boden lebende Kleinlebewesen wichtige Lebensräume dar. Diese Bereiche dienen nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 b bzw. c BNatSchG i.V.m. Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung besonders geschützten Arten, wie Amphibien und dem dämmerungs- und nachtaktiven heimischen Igel (Erinaceus europaeus) als Lebens- und Rückzugsraum. Insbesondere für den Igel ist ein im langfristigen Bestandstrend im Ausmaß noch unbekannter Rückgang in Deutschland festzustellen. 1 Dieser Entwicklung folgte bereits die Aufnahme des früher überall zahlreich vertretenen Igels auf die Vorwarnliste der Roten Liste Deutschlands für bedrohte Arten.

In diesem Kontext wird der zunehmende Einsatz von Mährobotern als häufige Verletzungsursache benannt.² Die Ursachen der Bestandsverringerung sind neben dem Rückgang von Insekten als Hauptnahrungsquelle, auch im Rückgang geeigneter Lebensräume (Hecken, Gebüsche) in der freien Landschaft zu sehen. Gärten, Grün- und Parkanlagen in menschlichen Siedlungen stellen attraktive Habitate für den Igel dar und werden zunehmend zu wichtigen Refugien, welche das Überleben dieser besonders geschützten Art sichern.²

In diesen Rückzugräumen stellen die vermehrt eingesetzten autonomen Rasenmähroboter (Mähroboter) eine Gefahr für den Igel und weitere am Boden lebende Kleintiere dar. Wie eine Vielzahl von Kleinsäugern, Amphibien und Insekten im Garten ist auch der Igel dämmerungs- und nachtaktiv und nutzt die an die Tagesverstecke angrenzenden Rasenflächen zur nächtlichen Nahrungssuche. Insbesondere für diese, auf den Schutz der Dunkelheit angewiesenen Lebewesen werden Mähroboter, welche unbeaufsichtigt in den Dämmerungs- oder Nachtzeiten mähen zur tödlichen Gefahr. Das Aufeinandertreffen mit Tieren wie dem Igel bleibt i.d.R. unbemerkt. Verletzte Tiere, die noch bewegungsfähig sind, ziehen sich lautlos in Verstecke zurück und werden nicht oder erst nach Stunden
oder Tagen gefunden. Wobei die Schnittverletzungen, welche die Igel davontragen, zu einem qualvollen Verenden der Tiere führen. 2,3

Durch die wissenschaftliche Auswertung der Fallzahlen in Igelauffangstationen, wurde eine signifikante Zunahme der mit charakteristischen Schnittverletzungen eingelieferten Tiere nachgewiesen.² Diese Feststellung wird auch durch die Meldungen der regionalen Igelauffangstation Leuthen bestätigt, in welcher zunehmend Igel mit Schnittverletzungen abgegeben werden. Über die steigende Gefahr für Igel und andere Kleinlebewesen durch Mähroboter und den erstrebenswerten Verzicht auf deren nächtlichen Einsatz informierte am 27.05.2025 die Landestierschutzbeauftragte in einer Presseinformation des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
(MLEUV).4

 

1 Reichholf, J.H. (2015): Starker Rückgang der Häufigkeit überfahrener Igel Erinaceus europaeus in Südostbayern und seine Ursachen. – Mitteilungen der Zoologischen Gesellschaft Braunau 11: 309–314, Braunau_11_2015_0309-0314.pdf , abgerufen am 04.11.2025
2 https://www.mdpi.com/journal/animals/special_issues/hedgehogs, abgerufen am 04.11.2025
3 https://www.izw-berlin.de/de/pressemitteilung/neue-forschung-zu-schnittverletzungen-bei-igeln-durch-maehroboter-entdeckt-erhebliches-aber-loesbares-tier-und-artenschutzproblem.html, abgerufen am 04.11.2025
4 https://mleuv.brandenburg.de/mleuv/de/aktuelles/presseinformationen/detail/~27-05-2025-igelschutz#, abgerufen am 04.11.2025

 

II. Rechtliche Gründe

Gemäß § 30 Abs. 1 BbgNatSchAG i.V.m. § 1 Abs. 1 NatSchZustV ist die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz die zuständige untere Naturschutzbehörde.

Zu 1. und 2.
Als untere Naturschutzbehörde kann die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Naturschutzgesetze sicherzustellen. Sie kann nach § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 30 Abs. 2 BbgNatSchAG nach pflichtgemäßem Ermessen erforderliche
Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft im Sinne des § 65 Abs. 1 des BNatSchG durchführen oder anordnen. Weiterhin darf sie nach §7 Abs. 3 NatSchZustV zum Vollzug des Artenschutzes: „[…] die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen […] treffen, um die Einhaltung dieser Vorschriften
sicherzustellen.“

Bei allen heimischen Amphibien sowie dem Igel (Erinaceus europaeus) handelt es sich um besonders geschützte Arten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b bzw. c BNatSchG i. V. m. Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung. Entsprechend des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Um dem Aufeinandertreffen und somit dem Verletzungs- und Tötungsrisiko von arbeitenden Mährobotern mit dämmerungs- und nachtaktiven, am Boden lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und Weiterer entgegenzuwirken, stellt das Aussetzen des Betriebes in diesem Zeitraum das erforderliche und geeignete Mittel dar.

Mit der Allgemeinverfügung kommt es nur zu einer zeitlichen Einschränkung des Mähroboterbetriebes. Das Betriebsverbot für Mähroboter in der Zeit von einer halben Stunde vor Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde nach Sonnenaufgang des folgenden Tages trägt der Hauptaktivitätszeit des Igels und anderer dämmerungs- und nachtaktiver Tierarten Rechnung. Der Einsatz von Mährobotern während des Tages, außerhalb der Verbotszeiten, ist weiterhin möglich. Mit der zeitlichen Reglementierung kann ein bestehendes Gefährdungspotential für u.a. eine bereits als gefährdet eingestufte Tierart abgebaut werden, ohne auf die Nutzung von Mährobotern generell verzichten zu müssen. Eine unverhältnismäßige Nutzungseinschränkung wird damit nicht ausgelöst.

Zu 3.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begründet sich im Vorliegen des überwiegenden öffentlichen Interesses der Allgemeinverfügung.

Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen diese Allgemeinverfügung hätte zur Folge, dass die Ge- und Verbote der Allgemeinverfügung für die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens nicht beachtet werden müssten. Der nächtliche Betrieb von Mährobotern könnte somit fortgesetzt werden, wodurch die benannten Gefahren für nachtaktive Wildtiere bestehen bleiben würden. Das Entfallen der aufschiebenden Wirkung wird durch das besondere öffentliche Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung begründet, dem gegenüber dem Interesse Einzelner an einer ungehinderten weiteren nächtlichen Nutzung der Mähroboter nach Abwägung sämtlicher rechtlicher und sachlicher Gesichtspunkte Vorrang einzuräumen ist.

Hierbei wurden alle betroffenen Rechtsgüter und Interessen, insbesondere die Interessen der Mähroboternutzerinnen und -nutzer, abgewogen. Dabei galt es insbesondere zu berücksichtigen, dass Mähroboter die Ursache für viele getötete oder stark verletzte Igel und Kleinlebewesen sind und das Verbot des Betreibens von Mährobotern in der Nacht die Nutzung der Mähroboter nur einschränkt, aber einen sinnvollen Einsatz nicht verhindert. Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen und der Verhinderung von Gefahren für nachtaktive Wildtiere überwiegt damit das eventuelle Aufschubinteresse der hiervon Betroffenen.

Zu 4.
Gemäß § 43 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Aufgrund der Dringlichkeit der Entscheidung wird auf der Grundlage von § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG bestimmt, dass die Allgemeinverfügung bereits am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft tritt. Zum sofortigen effektiven Schutz einer besonders geschützten und als gefährdet eingestufte Tierart ist die Anordnung der Wirksamkeit der Allgemeinverfügung am Tag nach der Bekanntgabe daher geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.

 

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz, Neumarkt 5 in 03046 Cottbus, schriftlich, in elektronischer Form nach §3a Abs. 2 VwVfG, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG oder zur Niederschrift zu erheben.

Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung entfaltet aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus beantragt werden.

Falls der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung in elektronischer Form erhoben wird, sind die besonderen Voraussetzungen des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) zu beachten. Informationen sind unter www.erv.brandenburg.de (Verwaltungsgericht Cottbus) aufgeführt. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht (eine Erhebung per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur ist aufgrund von § 4 Abs. 1 ERVV nicht möglich).

Cottbus/Chóśebuz
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
gez. Doreen Mohaupt
Bürgermeisterin