Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz zur ganztägigen Untersagung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs von Oberflächengewässern
| Datum: 21.08.2026 |
| Status: gueltig |
| Gültig ab: 21.08.2026 |
| Gültig bis: 30.09.2026 |
| Fachbereich: Fachbereich 72 – Umwelt und Stadtgrün |
Vollzug des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes – Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl.I 2009 S.2585) in der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) vom 02.03.2012 (GVBl.I Nr.20) in der zurzeit gültigen Fassung
Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz
zur ganztägigen Untersagung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs von Oberflächengewässern
- Hiermit verfüge ich gem. §§ 44, 45, 126 BbgWG i. v. m. § 26, 33, 100 WHG i. V. m. § 29 Abs. 2 BbgWG folgende Einschränkung der Ausübung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und von wasserrechtlich erlaubten Entnahmen aus Oberflächengewässern:
Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtung wird ganztägig untersagt.Diese Allgemeinverfügung erstreckt sich über das Stadtgebiet Cottbus/Chóśebuz.
- Eine Ausnahme von den Einschränkungen nach Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung kann die untere Wasserbehörde im Einzelfall auf Antrag erteilen, sofern eine Beeinträchtigung des Gewässerschutzes sowie des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist.
- Diese Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 30.09.2026 oder bis auf Widerruf.
- Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung
I. Sachverhalt
Der natürliche Wasserhaushalt leidet immer noch unter den Folgen der Trockenheit der Vorjahre und die sich fortsetzende Trockenheit in Verbindung mit hochsommerlichen Temperaturen verschärfen die wasserwirtschaftliche Situation zunehmend. Die aktuell hohen, teilweise über dem langjährigen Durchschnitt liegenden Temperaturen und die zu geringen Niederschlagsmengen haben das Wasserdargebot im Einzugsgebiet der Spree stark zurückgehen lassen.
Der zur Niedrigwasseraufhöhung zur Verfügung stehende Betriebsraum in der Talsperre Spremberg und den sächsischen Speichern wird bereits genutzt. Trotz der Abflussstützung der Spree fielen die relevanten Abflüsse an den maßgeblichen Pegeln der Spree unter die kritischen Werte. Insbesondere der Abfluss am Spreepegel Leibsch wird hier herangezogen. Mit der Unterschreitung des kritischen Wertes von 2,5 m³/s sind Maßnahmen nach Phase 2 des Niedrigwasserkonzeptes für das mittlere Spreegebiet (Stand 29.09.2021) erforderlich. Dieser kritische Wert wird nunmehr seit dem 10.08.2026 dauerhaft unterschritten (siehe: https://pegelportal.brandenburg.de/messstelle.php?fgid=6&pkz=5824700&thema=ws_graph).
Mit dieser Situation sind negative Auswirkungen insbesondere auf den Wasserhaushalt und auf den Zustand der wasserabhängigen Ökosysteme verbunden. Eine Verbesserung der meteorologisch-hydrologischen Situation ist vorerst nicht abzusehen, da die Prognosen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) gegenwärtig gleichbleibend hohe Temperaturen bei geringen Niederschlagsmengen vorhersagen.
Das Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU) hat im Rahmen seines Bewirtschaftungsermessens bereits veranlasst Ableitungen aus der Spree, u. a. in die Gräben im Cottbuser Stadtgebiet, weiter zu drosseln, um eine Mindestwasserführung in der Spree zu gewährleisten. So erfolgten entsprechend Phase 2 des Niedrigwasserkonzeptes für das mittlere Spreegebiet weitere Ausleitreduzierungen in Nebengewässern der Spree.
II. Rechtliche Gründe
Gemäß § 124 Abs. 2 BbgWG ist die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz untere Wasserbehörde und als solche gemäß § 126 Abs. 1 BbgWG für den Vollzug des Brandenburgischen Wassergesetzes zuständig. Nach § 100 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
Gemäß § 26 Abs. 2 WHG dürfen in den Grenzen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs Eigentümer und Anlieger der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke Gewässer ohne Erlaubnis und Bewilligung benutzen, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Nach § 45 BbgWG gelten § 43 Abs. 2 und § 44 BbgWG sinngemäß.
Gemäß § 44 BbgWG kann die Wasserbehörde im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung die Ausübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauches oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um
- die Eigenschaften und den Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Ufer vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
- zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftungsziele und die Vorgaben des Maßnahmeprogramms erreicht werden,
- Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,
- Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne zu verhindern.
Die Wasserbehörde kann daher Anordnungen über die Ausübung des Gemein- sowie Eigentümer- und Anliegergebrauchs an oberirdischen Gewässern treffen, um den Wasserhaushalt gegen nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Wassers oder eine wesentliche Veränderung der Wasserführung zu schützen.
Zu 1.
Durch das dauerhafte Absinken des Wasserdargebots in den Oberflächengewässern im Spreegebiet sind sowohl die Wasserqualität als auch die Lebewesen in diesen Gewässern gefährdet. Die Oberflächengewässer müssen vor jeder vermeidbaren weiteren Beeinträchtigung geschützt werden. Deshalb ist dafür zu sorgen, dass Wasserentnahmen, die den Abfluss der Fließgewässer verringern können, eingeschränkt bzw. unterbunden werden. In Kombination mit weiteren Maßnahmen des Niedrigwassermanagements ist die Untersagung des Anliegergebrauchs erforderlich. Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern zu untersagen ist ein geeignetes Mittel, um einer weiteren Verminderung der Wasserführung entgegenzuwirken.
Nach § 33 WHG ist das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder das Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundenen Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 WHG und der §§ 27-31 WHG entsprechen (Mindestwasserführung).
Die Mindestwasserführung ist bei Aufrechterhaltung der (uneingeschränkten) Entnahmemöglichkeiten nicht mehr gewährleistet. Um einer weiteren Verminderung des Wasserstandes bzw. der Wasserführung und einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit entgegen zu wirken ist es erforderlich, das Entnehmen von Wasser aus Oberflächengewässern zu untersagen.
Durch diese Allgemeinverfügung wird den Anliegern die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtung ganztägig untersagt. Die Entnahme ist somit weder tagsüber noch nachts gestattet.
Gemäß § 29 Abs. 2 BbgWG kann eine wasserrechtliche Erlaubnis – auch befristet – widerrufen werden, wenn von der weiteren Benutzung eine Gefährdung der Bewirtschaftungsziele oder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch nachträgliche Anordnungen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Die betroffenen wasserrechtlichen Erlaubnisse sind mit einer entsprechenden Nebenbestimmung versehen, so dass es möglich ist, die wasserrechtlich erlaubten Gewässerbenutzungen mit dieser Allgemeinverfügung einzuschränken.
Die Maßnahme folgt der im Niedrigwasserkonzept vom 29.09.2021 abgestimmten Vorgehensweise zur Wasserbewirtschaftung bei Niedrigwasser im Flussgebiet der mittleren Spree. Sie ist dazu geeignet, ein weiteres Absinken der Wasserstände zu begrenzen und zusätzlichen Beeinträchtigungen der Gewässerökosysteme vorzubeugen. Zudem ist sie erforderlich, da alle anderen verfügbaren Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Bewältigung der aktuellen Niedrigwassersituation bereits vollständig ausgeschöpft wer-den und keine weniger belastende Alternative mehr besteht.
Angesichts der derzeit niedrigen Wasserstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Erhaltung der gewässerökologischen Funktionen deutlich gegenüber den privaten Interessen an einer uneingeschränkten Wasserentnahme. Ohne das Verbot könnten die bereits bestehenden Belastungen für den Wasserhaushalt in den Gewässern weiter zunehmen. Aus diesem Grund muss das Interesse an einer uneingeschränkten Gewässerbenutzung im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs in der aktuellen Situation hinter dem Gewässerschutz zurückstehen und ist somit angemessen.
Zu 2.
Es besteht die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme von den Regelungen der Allgemeinverfügung bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Etwa wenn durch die Einschränkungen dieser Allgemeinverfügung eine unbillige Härte entstehen sollte. Die untere Wasserbehörde prüft dann für den Einzelfall, ob unter Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Gewässerbewirtschaftung und dem Schutz der aquatischen Ökosysteme sowie des Wohls der Allgemeinheit eine Ausnahme zulässig wäre.
Zu 3.
Die Allgemeinverfügung ergeht gemäß § 36 Abs. 2 Nr.3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S.102) in der derzeit gültigen Fassung und gilt bis zum 30.09.2026 oder bis auf Widerruf und steht somit zugleich unter dem Widerrufsvorbehalt. Die zeitliche Befristung stellt entsprechend § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG eine zulässige Nebenbestimmung dar. Aufgrund von Erfahrungswerten zurückliegender Jahre, kann die Trockenperiode bis in den Oktober hinein anhalten. Bei einer Befristung ist das Erholen der Gewässer einzubeziehen. Mit der Befristung ist sicher-zustellen, dass es während der gesamten Trockenperiode nicht zu weiteren Negativbeeinträchtigungen kommt. Da die Rechtfertigung bzw. Begründetheit dieser Allgemeinverfügung wetterabhängig ist, unterliegt sie einem unbestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt. Um uneingeschränkt zu diesem unbestimmten Zeitpunkt seitens der Behörde handlungsfähig zu sein, steht zusätzlich der Widerrufsvorbehalt, welcher vor Fristablauf gegebenenfalls angewendet werden kann.
Zu 4.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl.I S.686) in der derzeit gültigen Fassung erforderlich, um zu verhindern, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln Wasserentnahmen mittels Pumpvorrichtungen während der Tageszeit im Rahmen des Anliegergebrauchs fortgesetzt werden und sich dadurch die Niedrigwassersituation weiter verschärft. Dies hätte nachteilige Wirkungen auf den Wasserhaushalt, Natur, Landschaft und die Interessen der Unterlieger zur Folge. Von besonderem Interesse sind hier der Schutz des Ökosystems (Spree) und die Nutzungsansprüche der Unterlieger (Trinkwasserversorgung von Frankfurt/Oder und Berlin), welche dem privaten Interesse von Anliegern und Eigentümern überwiegen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt daher im öffentlichen Interesse.
Zu 5.
Aufgrund der Dringlichkeit der Entscheidung wird auf der Grundlage von § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG bestimmt, dass die Allgemeinverfügung bereits am Tag nach ihrer Bekanntmachung bekannt gegeben ist. Dies ist erforderlich, weil die Einhaltung einer gewöhnlichen Bekanntmachungsfrist von zwei Wochen den unmittelbaren und effektiven Schutz der Wasserreserven und Gewässerökosysteme unnötig verzögern würde.
Zu 6.
Gemäß § 43 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Die Anordnung des in Kraft Tretens der Allgemeinverfügung mit dem Tag, ab dem sie bekannt gegeben ist – entsprechend Punkt 5. am Tag nach der Bekanntmachung – ist daher geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.
Hinweise
- Der Gemeingebrauch oberirdischer Gewässer gemäß § 43 Abs. 1 BbgWG (z. B. das Baden, Tauchen oder Viehtränken) wird durch diese Allgemeinverfügung nicht eingeschränkt.
- Die Einschränkungen durch diese Allgemeinverfügung gelten nicht, wenn in wasserrechtlichen Erlaubnissen anderslautende Regelungen zur Entnahme im Niedrigwasserfall (z. B. Begrenzungen der Entnahmemengen) getroffen wurden.
- Die Einhaltung der Allgemeinverfügung wird durch die untere Wasserbehörde überwacht. Zuwiderhandlungen können gemäß § 103 Abs. 1 Nr.1 i. V. m. § 103 Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz, Neumarkt 5 in 03046 Cottbus zu erheben.
Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung entfaltet aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Die Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung des Widerspruches kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus beantragt werden.
Cottbus/Chóśebuz, 18.08.2026
Doreen Mohaupt
Geschäftsbereichsleiterin Stadtentwicklung, Mobilität und Umwelt