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Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanentwurf „Gewerbegebiet Dissenchen – Verlängerung Werner-von-Siemens-Straße“

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus/Chóśebuz hat in ihrer Sitzung am 29.04.2026 den Entwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Dissenchen – Verlängerung Werner-von-Siemens-Straße“ einschließlich der zugehörigen Begründung in der Fassung vom 16.03.2026 gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Das ca. 17,0 ha große Plangebiet befindet sich in der Verlängerung des bereits vorhandenen Gewerbegebietes an der Werner-von-Siemens-Straße in östlicher Richtung im südöstlichen Teil Dissenchens zwischen der Branitzer Straße und der Haasower Straße.

Im Norden schließt das Plangebiet an die vorhandenen Waldstrukturen an. Die künftige Verlängerung der Werner-von-Siemens-Straße bildet die südliche Plangrenze. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem nebenstehenden Kartenausschnitt.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf des Bebauungsplanes erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB durch die Einstellung der Unterlagen ins Internet im Zeitraum vom 18.05.2026 – 19.06.2026 auf dieser Seite.

Ergänzend werden die Unterlagen im vorgenannten Zeitraum im Foyer des Technischen Rathauses, Karl-Marx-Straße 67, 03044 Cottbus öffentlich ausgelegt. Während dieser Frist können die Auslegungsunterlagen dort zu folgenden Zeiten eingesehen werden:

  • montags und mittwochs         von 07:00 bis 15:00 Uhr
  • dienstags                                    von 07:00 bis 17:00 Uhr
  • donnerstags                               von 07:00 bis 18:00 Uhr
  • freitags                                        von 07:00 bis 13:00 Uhr
  • samstags                                     von 09:00 bis 12:00 Uhr

Während dieser Zeit können zu den veröffentlichten Unterlagen Anregungen und Hinweise vorgebracht werden. Entsprechende Stellungnahmen sollen bis spätestens 19.06.2026 elektronisch per E-Mail an bauplanung@cottbus.de übermittelt oder bei Bedarf bis spätestens 22.06.2026 (Posteingang) an den Fachbereich Stadtentwicklung der Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz, Technisches Rathaus, Karl-Marx-Straße 67, 03044 Cottbus gesendet werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, Einlassungen über das Planungsportal des Landes Brandenburg unter https://bb.beteiligung.diplanung.de abzugeben.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB untersucht und bewertet:

  • Schutzgut Mensch, Gesundheit und Bevölkerung:
    Für das Schutzgut Mensch ergibt sich insgesamt eine geringe Bedeutung des Plangebietes. Vorbelastungen bestehen insbesondere durch Verkehrslärm sowie angrenzende gewerbliche Nutzungen. Wohnumfeld- sowie Freizeit- und Erholungsfunktionen sind nur gering ausgeprägt.

 

  • Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt:
    Das Plangebiet ist überwiegend durch intensiv landwirtschaftlich genutzte sowie anthropogen geprägte Flächen gekennzeichnet. Die vorhandenen Biotoptypen weisen eine geringe bis mittlere naturschutzfachliche Wertigkeit auf. Gesetzlich geschützte Biotope sind nicht betroffen.

 

  • Schutzgut Fläche:
    Die Flächen sind bereits vorgeprägt und überwiegend von geringer ökologischer Bedeutung. Die Inanspruchnahme erfolgt vornehmlich auf intensiv genutzten Flächen.

 

  • Schutzgut Boden:
    Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen sind nicht bekannt. Teilweise kommt dem Boden aufgrund von Archivbodenfunktionen eine besondere Bedeutung zu, die im weiteren Verfahren zu berücksichtigen ist.

 

  • Schutzgut Wasser:
    Wasser- und Heilquellenschutzgebiete sowie festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen. Die vorhandenen Grund- und Oberflächengewässer weisen keine besondere Empfindlichkeit gegenüber der Planung auf.

 

  • Schutzgut Klima und Luft:
    Das Plangebiet besitzt keine besondere klimatische Ausgleichsfunktion. Die Auswirkungen der Planung auf Klima und Luft sind insgesamt als gering einzustufen.

 

  • Schutzgut Landschafts- und Ortsbild:
    Das Landschafts- und Ortsbild ist durch landwirtschaftliche Nutzung und technische Überprägung vorbelastet. Insgesamt besteht eine geringe Wertigkeit bei gleichzeitig vorhandenem Aufwertungspotenzial.

 

  • Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter:
    Baudenkmale sind im Plangebiet nicht vorhanden. Bodendenkmale befinden sich im Umfeld bzw. randlich und sind entsprechend zu berücksichtigen.

 

  • Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern:
    Wechselwirkungen bestehen insbesondere zwischen Boden, Wasser, Biotopen und Klima, führen jedoch insgesamt zu keinen erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigungen.

Im Umweltbericht sind mögliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen dargelegt.

Der Umweltbericht integriert die besonderen artenschutzrechtlichen Belange europarechtlich geschützter Arten. Anhand der Beschreibung der wesentlichen Wirkfaktoren der zulässigen Vorhaben wurden eine Relevanzprüfung, Bestandsdarstellung sowie Darlegung der Betroffenheit der entscheidungsrelevanten Arten (hier: Reptilien des Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie Europäische Vogelarten nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie) einschließlich der Ableitung von Maßnahmen für die europarechtlich geschützten Arten vorgenommen.

Neben dem Umweltbericht als Teil der Begründung werden die folgenden Unterlagen mit umweltbezogenen Informationen öffentlich ausgelegt:

  • Schalltechnische Untersuchung (2026)
    • Gutachten zu Auswirkungen von Verkehrs- und Gewerbelärm

 

  • Faunistische Untersuchungen (2025)
    • Relevanzprüfung für Arten des Anh. IV FFH-RL
    • Artenschutzfachliche Prüfblätter
  • Faunistische Kartierungen für:
    • Fledermäuse (2024)
    • Brut- und Rastvögel, insbesondere Feldlerche (2024/2025)
    • Tagfalter und Nachtkerzenschwärmer (2025)
    • Zauneidechsen (2024)

 

  • Biotoptypenkartierung (2024)

Gegenstand des Beitrages ist die Ermittlung der vorhandenen Biotopstrukturen und Habitatausstattung des Gebietes für ergänzende artenschutzfachliche Potenzialabschätzungen.

Ausgelegt werden ferner folgende vorliegende Stellungnahmen mit umweltrelevanten Inhalten:

  • Stellungnahmen zum Vorentwurf in der Fassung November 2024
    • Landesamt für Umwelt (LfU)
    • Umweltamt der Stadt (FB 72) / Untere Naturschutzbehörde (uNB)

Datenschutzhinweis

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz (BbgDSG). Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absender abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Abwägung.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit im Internet veröffentlicht wird.