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Stadt Cottbus bittet um fachliche Bewertung zum Wunsch- und Wahlrecht im Förder- und Beschäftigungsbereich

Die Stadt Cottbus/Chóśebuz hat den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe in Brandenburg um eine fachliche Bewertung zur Auslegung des Wunsch- und Wahlrechts von Menschen mit Behinderungen gebeten. Anlass ist eine Fragestellung, die im Rahmen eines Gespräches mit der Leitung einer besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen an die Stadt herangetragen wurde.

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf ihren Förder- und Beschäftigungsbereich (FBB) auch nach einem Umzug in eine besondere Wohnform weiterhin besuchen können. Nach den Schilderungen aus der Praxis kommt es vor, dass dies mit dem Hinweis abgelehnt wird, die Wohnstätte biete bereits eine tagesstrukturierende Beschäftigung an. Daraus ergeben sich Fragen hinsichtlich des Wunsch- und Wahlrechts der leistungsberechtigten Menschen sowie der Trennung von Wohn- und Tagesstruktur (Zweimilieu-Prinzip).

Vor diesem Hintergrund hat die Stadt den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe um eine fachliche Einordnung gebeten. Dabei geht es insbesondere um die Fragen, wie diese Praxis bewertet wird, ob der weitere Besuch eines Förder- und Beschäftigungsbereiches nach dem Einzug in eine besondere Wohnform möglich ist, wie das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX in Brandenburg ausgelegt wird und ob hierzu landesweite fachliche Hinweise oder Handlungsempfehlungen bestehen.

Die Stadt Cottbus setzt sich für eine möglichst selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ein. Ziel der Anfrage ist es, eine fachliche Klärung herbeizuführen und damit mehr Rechtssicherheit für Betroffene, Angehörige sowie Leistungserbringer zu schaffen.

Das Schreiben an den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe ist dieser Mitteilung beigefügt.

Anfrage an das LASV zum Wunsch- und Wahlrecht