Der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen der Stadt Cottbus/Chóśebuz nimmt regelmäßig als beratendes Mitglied an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teil. Die Mitwirkung erfolgt auf Grundlage des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes (BbgKJG).
Mit dem Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetz hat das Land die Beteiligung der Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen im Jugendhilfeausschuss ausdrücklich gesetzlich verankert. § 129 Abs. 1 Nr. 4 BbgKJG bestimmt, dass die Person, die mit den Belangen behinderter Menschen befasst ist, dem Jugendhilfeausschuss als beratendes Mitglied angehört. Die Mitgliedschaft beruht damit unmittelbar auf der landesgesetzlichen Regelung und nicht lediglich auf einer freiwilligen Hinzuziehung zu einzelnen Beratungsgegenständen.
Hintergrund dieser Regelung ist insbesondere die stärkere inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und ihre Familien können sowohl Leistungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe als auch Leistungen anderer Sozialleistungssysteme in Anspruch nehmen. Fragen der Teilhabe und Barrierefreiheit berühren deshalb zahlreiche Aufgabenfelder der Jugendhilfe – von Kindertagesbetreuung und Jugendarbeit über Beratung und Familienunterstützung bis hin zur Jugendhilfeplanung.
Die gesetzlich geregelte beratende Mitgliedschaft ermöglicht es, die Belange von Menschen mit Behinderungen kontinuierlich in die Beratungen des Jugendhilfeausschusses einzubeziehen. Damit können insbesondere Auswirkungen von Planungen und Entscheidungen auf Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sowie Anforderungen an Inklusion, Zugänglichkeit und gleichberechtigte Teilhabe frühzeitig berücksichtigt werden. Der Jugendhilfeausschuss ist neben der Verwaltung des Jugendamtes Bestandteil des Jugendamtes und nimmt eine zentrale Funktion bei der fachlichen und strukturellen Weiterentwicklung der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe wahr. Das Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz unterscheidet dabei zwischen stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern. Die gesetzliche Einbindung unterschiedlicher Fachperspektiven soll gewährleisten, dass die vielfältigen Lebenslagen junger Menschen in die Beratungen einfließen.
Die Beteiligung des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen ist damit ein gesetzlich verankerter Bestandteil der Arbeit des Jugendhilfeausschusses. Sie unterstützt das Ziel, die Perspektive von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und ihrer Familien bei der Planung und Weiterentwicklung der kommunalen Kinder- und Jugendhilfe von Beginn an mitzudenken.