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Zum Umgang mit Holzfeuer hat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) übersichtliche Informationen zur Verfügung gestellt. Die dargestellten Regelungen finden auch auf dem Gebiet der Stadt Cottbus/Chóśebuz Anwendung.

  1. Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt einen Meter
  2. Nur trockenes und naturbelassenes Holz verwenden
  3. Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Holzfeuer entzünden
  4. Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer
  5. Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen
  6. Löschmittel immer bereithalten (zum Beispiel Wasser, Sand, Feuerlöscher)
  7. "Brandbeschleuniger" wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden, Explosionsgefahr!
  8. Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen
  9. Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen
  10. Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen

Die 10 goldenen Regeln finden Sie auch unter folgendem Link: https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/umwelt/immissionsschutz/luft/holzfeuer/

Der Fachbereich Umwelt und Natur der Stadt Cottbus/ Chóśebuz weist ausdrücklich darauf hin, dass das Verbrennen von Abfällen nicht zulässig ist.

  • Gartenabfälle wie Rasenschnitt und Laub, sowie frischer Baum- und Strauchschnitt, dürfen nicht verbrannt werden. Wenn Sie Ihre Gartenabfälle nicht auf dem eigenen Grundstück kompostieren, überlassen Sie sie bitte getrennt dem öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger über die Hol- und Bringsysteme wie Wertstoffhof, Laubsacksammlung und Biotonne.
  • Abfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Schutzmittel behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, sowie Speerholz, Spannplatten und Faserplatten dürfen ebenfalls nicht verbrannt werden, da schädliche Stoffe freigesetzt werden.

Verstöße gegen die o. g. Abfallverbrennungsverbote stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- Euro (§ 69 Abs. 1 Nummer 2, Absatz 3 KrWG) bzw. bis zu 5.113,- Euro (§ 5 Abs. 2 Nummer 2, Abs. 3 AbfKompVbrV) geahndet werden können.

Sicherheitshinweis

Entsprechend der Größe des Feuers, der Richtung und Stärke des Windes und den besonderen örtlichen Gegenebenheiten muss ein ausreichender Abstand zu brennbaren Materialien (Wohnbebauung, Ödland, Schilf, Getreidefeldern, Wald, etc.) bestehen.

Um die Feuerstelle sollte ein Schutzstreifen aus Sand oder Steinen angelegt werden, um ein Ausbreiten des Feuers zu verhindern. Dazu sind Löschmittel wie Sand, Wasser, Feuerlöscher oder Löschdecke bereitzuhalten.

Feuer direkt im Wald sowie in einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Wald sind verboten. Ab einer Waldbrandgefahrenstufe 4 soll generell auf ein Feuer im Freien verzichtet werden. Die Waldbrandgefahrenstufen sind im Internet abrufbar:

https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/landwirtschaft/forst/waldschutz/waldbrandgefahr-in-brandenburg/waldbrandgefahrenstufen/

Bei größeren Feuern, wie Osterfeuer, ist grundsätzlich eine Ausnahme im Fachbereich Ordnung Sicherheit der Stadt Cottbus/Chóśebuz zu beantragen.

Rücksichtnahme

Rauchbelästigungen sind in jedem Fall zu vermeiden. Rauch entsteht vor allem beim Verbrennen feuchter Brennstoffe und trägt zur Luft- und Feinstaubbelastung bei, unter der nicht nur Asthmatiker und Allergiker leiden.

Auch auf Natur, Landschaft, Vegetation und wildlebende Tiere muss Rücksicht genommen werden. Holz- und Reisighaufen sind eine bevorzugte Lebensstätte vieler Kleinstlebewesen. Sie dürfen deshalb keinesfalls direkt angezündet werden. Der Brennstoffhaufen sollte immer unmittelbar vor dem Anzünden neu aufgeschichtet werden. Dadurch wird ausgeschlossen, dass Igel, Jungvögel, Lurche und Kriechtiere verletzt oder gar verbrannt werden.

Rechtsgrundlagen

Beim Abrennen eines Holzfeuers im Freien sind vor allem folgende Rechtsvorschriften zu beachten:

  • § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes
  • § 4 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung
  • §§ 22, 23, 37 Absatz 2 und 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg
  • § 22 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes
  • Verordnungen zum Pflanzenschutzgesetz