Das Teilhabechancengesetz fördert sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von arbeitsmarktfernenPersonen bei öffentlichen Arbeitgebern, sozialen Einrichtungen aber auch in der freien Wirtschaft. Kernelemente des Teilhabechancengesetzes sind die „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gem. §16i SGB II für sehr arbeitsmarktferne Langzeitleistungsbezieher und die „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ nach §16e SGB II durch die Förderung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.
Inhalt ist dabei auch ein flankierende beschäftigungsbegleitende Betreuung. Darüber hinaus können bei einer Förderung nach §16i SGB II auch beschäftigungsbegleitende Qualifizierungen / Weiterbildungen als Zuschuss oder betriebliche Praktika in anderen Unternehmen übernommen werden.
Eckdaten:
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§ 16e SGB II – Lohnkostenzuschuss (bis zu 2 Jahren (1. Jahr 75%, im 2. Jahr 50%)
- § 16i SGB II - Teilhabe am Arbeitsmarkt (bis zu 5 Jahren, degressiv)
Weitere Infos unter: BMAS Pressemitteilung zum Teilhabechancengesetz
Ansprechpartnerin ist: Frau Frau Weigend, Telefon 0355 619-32624