Allgemeine Informationen
Die Stadt Cottbus/Chóśebuz ist gemäß Schiedsstellengesetz des Landes Brandenburg vom 21. November 2000 (GVB. I S 158) verpflichtet zur Durchführung von Schlichtungsverfahren über streitige Rechtsangelegenheiten Schiedsstellen einzurichten und zu unterhalten. Die dort tätigen Schiedspersonen unterstehen unmittelbar der Aufsicht des Direktors des Amtsgerichtes, soweit es ihre Tätigkeit im Rechtspflegebereich betrifft.
Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet den Rechtsstreit im Wege des Vergleiches beizulegen. Es ist durch die Schiedsperson auf Antrag durchzuführen in:
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Bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
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vermögensrechtliche Ansprüche, wie Schadenersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe von Sachen, Beachtung der Hausordnung oder nachbarrechtliche Belange
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nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre (außer in Presse und Rundfunk)
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vermögensrechtliche Ansprüche, wie Schadenersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe von Sachen, Beachtung der Hausordnung oder nachbarrechtliche Belange
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In Strafsachen, als Vergleichsbehörde gem. § 380 Abs. 1 Strafprozessordnung. Es handelt sich dabei um folgende Vergehen: Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 StGB), Bedrohung und Sachbeschädigung
Der Antrag auf Durchführung der Schlichtungsverhandlung ist bei der zuständigen Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder mündlich vor der Schiedsperson zu Protokoll zu erklären.
Bei Antragsstellung sind grundsätzlich die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen zu zahlen. Die Gebühr beträgt mindestens 10 € höchstens 40 €.
Zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bereich der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnt. Er muss Namen, Vornamen und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Streitgegenstandes und die Unterschrift des/der Antragsstellers/in enthalten. Dem schriftlichen Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.